§ 5 Sbg. SW 2010

Sbg. SW 2010 - Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Förderungsvoraussetzungen

 

§ 5

 

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann nur gewährt werden:

1.

natürlichen Personen;

2.

Baugewerbetreibenden, Immobilienmaklern oder Bauträgern im Sinn der §§ 99, 117 bzw 149 der Gewerbeordnung 1994.

 

(2) Die Gewährung der Förderung setzt außer der Erfüllung der allgemeinen und besonderen Förderungsvoraussetzungen für die Errichtung von Mietwohnungen gemäß dem S.WFG 1990 und der WFV voraus, dass

1.

die Finanzierung der Gesamtbaukosten ausschließlich mittels Förderungsdarlehen und Eigenmitteln erfolgt;

2.

die Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten bei Mietwohnungen mit Kaufoption ausschließlich mit

Eigenmitteln und bei Mietwohnungen ohne Kaufoption zumindest zu 50 % mit Eigenmitteln erfolgt;

3.

der Stadt Salzburg, soweit drei oder mehr Wohnungen neu errichtet werden, das Vergaberecht für zumindest ein Drittel der Wohnungen davon eingeräumt ist; und

4.

die sonstigen Bedingungen erfüllt sind, die von der Landesregierung in bautechnischer Hinsicht oder betreffend die Lage und Erschließung des Baugrundstücks zwecks Sicherstellung des Förderungsziels durch Richtlinien festgelegt werden können.

 

(3) Die Richtlinien gemäß Abs 2 Z 4 sind bei der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und zusätzlich im Internet auf der Homepage des Landes Salzburg (www.salzburg.gv.at) bekannt zu machen.

 

(4) Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat sich zu verpflichten:

1.

eingesetzte Eigenmittel höchstens mit einem Zinssatz gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG zu verzinsen, die Zinsen jährlich dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen im Jahr (360/360) zu berechnen und die rechnerische Verminderung der eingesetzten Eigenmittel in monatlich gleich hohen Beträgen jeweils zum Monatsende durchzuführen;

2.

für die eingesetzten Eigenmittel einen Abschreibungszeitraum vorzusehen, der bei Grundstücken im Eigentum 50 Jahre beträgt und bei Baurechten der Laufzeit des Baurechts entspricht;

3.

die erforderlichen Eigenmittel unvermindert einzusetzen und außer Barauslagen (zB öffentliche Abgaben) keine weiteren Kosten jedweder Art zu verrechnen; und

4.

die geförderten Wohnungen nach Maßgabe des § 9 zu vermieten.

 

(5) Ist der Förderungswerber oder die Förderungswerberin Bauberechtigter bzw Bauberechtigte, so hat sich der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin für sich und seine bzw ihre Rechtsnachfolger zu verpflichten, bei vorzeitigem Heimfall der geförderten Wohnungen in sämtliche Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags einzutreten.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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