§ 27 Sbg. SS § 27

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bezeichnungen “Staatlich geprüfter Schilehrer”, “Landesschilehrer”, “Landesschilehrer-Anwärter”, “Diplom-Snowboardlehrer”, “Snowboardlehrer”, “Snowboardlehrer-Anwärter” “Schibegleiter” und “Snowboardbegleiter” dürfen nur von Personen geführt werden, die die einschlägigen Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. Diese Bezeichnungen dürfen auch von Personen geführt werden, deren Ausbildung gemäß § 21a Abs 4 anerkannt worden ist oder die gemäß § 21a Abs 3 verlangte Eignungsprüfung oder den verlangten Anpassungslehrgang erfolgreich abgelegt bzw absolviert haben.

(2) Jede in einer Schi(Snowboard)schule tätige Lehrkraft, die Mitglied des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes ist, hat bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen vomDer Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband ausgestellten Lichtbildausweis mitzuführen, in den Vorname und Familien- oder Nachname, Geburtsdatum, Stand der Ausbildung und die besuchten Fortbildungen einzutragen sind. Lehrkräfte, die keinehat für seine Mitglieder des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes sind, haben sich bei der Ausübung der Tätigkeit auf sonst geeignete Weise als berechtigte Lehrkraft auszuweisen (zB Ausweis eines anderen Bundeslandes oder Staates).folgende Lichtbildausweise auszustellen:

1.

Für Lehrkräfte unter Eintragung des Namens, Geburtsdatums, Stand der Ausbildung sowie der besuchten Fortbildungen;

2.

für Schi(Snowboard)schulleiter unter Eintragung des Namens, Geburtsdatums, der Anschrift des Schi(Snowboard)schulbüros, der Geschäftszahl sowie des Datums des Bewilligungsbescheides;

3.

für Schi(Snowboard)begleiter unter Eintragung des Namens, Geburtsdatums, der Anschrift des Wohnsitzes, der Geschäftszahl sowie des Datums des Bewilligungsbescheides.

Diese Lichtbildausweise sind einheitlich zu gestalten und von den Inhabern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen.

(3) Für Schi(Snowboard)schulleiter ist von der Landesregierung ein Lichtbildausweis auszustellen, in den dessen Name und Geburtsdatum, die Anschrift des Schi(Snowboard)schulbüros sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbescheids aufzunehmen sind.

(4) Jeder selbständige Schibegleiter oder Snowboardbegleiter hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen von der Landesregierung ausgestellten Lichtbildausweis mitzuführen, der den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Wohnsitzes des Schibegleiters oder Snowboardbegleiters sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbescheides zu enthalten hat.

bis (5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Schischulleiter ein Schischulleiterabzeichen, für Staatlich geprüfte Schilehrer und Landesschilehrer ein Schilehrerabzeichen sowie für Schibegleiter ein Schibegleiterabzeichen schaffen und Regelungen über deren Trageweise treffen. Dies gilt sinngemäß auch für Snowboardschulleiter, Diplom-Snowboardlehrer, Snowboardlehrer und Snowboardbegleiter(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2018).

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 31.12.2013 bis 30.11.2018

(1) Die Bezeichnungen “Staatlich geprüfter Schilehrer”, “Landesschilehrer”, “Landesschilehrer-Anwärter”, “Diplom-Snowboardlehrer”, “Snowboardlehrer”, “Snowboardlehrer-Anwärter” “Schibegleiter” und “Snowboardbegleiter” dürfen nur von Personen geführt werden, die die einschlägigen Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. Diese Bezeichnungen dürfen auch von Personen geführt werden, deren Ausbildung gemäß § 21a Abs 4 anerkannt worden ist oder die gemäß § 21a Abs 3 verlangte Eignungsprüfung oder den verlangten Anpassungslehrgang erfolgreich abgelegt bzw absolviert haben.

(2) Jede in einer Schi(Snowboard)schule tätige Lehrkraft, die Mitglied des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes ist, hat bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen vomDer Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband ausgestellten Lichtbildausweis mitzuführen, in den Vorname und Familien- oder Nachname, Geburtsdatum, Stand der Ausbildung und die besuchten Fortbildungen einzutragen sind. Lehrkräfte, die keinehat für seine Mitglieder des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes sind, haben sich bei der Ausübung der Tätigkeit auf sonst geeignete Weise als berechtigte Lehrkraft auszuweisen (zB Ausweis eines anderen Bundeslandes oder Staates).folgende Lichtbildausweise auszustellen:

1.

Für Lehrkräfte unter Eintragung des Namens, Geburtsdatums, Stand der Ausbildung sowie der besuchten Fortbildungen;

2.

für Schi(Snowboard)schulleiter unter Eintragung des Namens, Geburtsdatums, der Anschrift des Schi(Snowboard)schulbüros, der Geschäftszahl sowie des Datums des Bewilligungsbescheides;

3.

für Schi(Snowboard)begleiter unter Eintragung des Namens, Geburtsdatums, der Anschrift des Wohnsitzes, der Geschäftszahl sowie des Datums des Bewilligungsbescheides.

Diese Lichtbildausweise sind einheitlich zu gestalten und von den Inhabern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen.

(3) Für Schi(Snowboard)schulleiter ist von der Landesregierung ein Lichtbildausweis auszustellen, in den dessen Name und Geburtsdatum, die Anschrift des Schi(Snowboard)schulbüros sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbescheids aufzunehmen sind.

(4) Jeder selbständige Schibegleiter oder Snowboardbegleiter hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen von der Landesregierung ausgestellten Lichtbildausweis mitzuführen, der den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Wohnsitzes des Schibegleiters oder Snowboardbegleiters sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbescheides zu enthalten hat.

bis (5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Schischulleiter ein Schischulleiterabzeichen, für Staatlich geprüfte Schilehrer und Landesschilehrer ein Schilehrerabzeichen sowie für Schibegleiter ein Schibegleiterabzeichen schaffen und Regelungen über deren Trageweise treffen. Dies gilt sinngemäß auch für Snowboardschulleiter, Diplom-Snowboardlehrer, Snowboardlehrer und Snowboardbegleiter(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2018).

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