§ 31 Sbg. SS § 31

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Verband hat sich Satzungen zu geben. Diese haben insbesondere die näheren Bestimmungen zu enthalten über

a)

die mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgende Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes, wobei die Durchführung der Wahl in geheimer Abstimmung beschlossen werden kann;

b)

den näheren Aufgabenbereich der Vollversammlung, des Vorstandes und des Vorsitzenden, wobei dem Vorsitzenden die Führung von Geschäften, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind, übertragen werden kann;

c)

den Betrieb einer Geschäftsstelle zur Besorgung der Verbandsgeschäfte, deren Personal vom Vorstand zu bestellen ist.

(2) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.

(3) Der Verband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen sowie auf der Website des Verbands dauerhaft und kostenlos allgemein zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 Sbg. SS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 Sbg. SS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 Sbg. SS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 Sbg. SS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 Sbg. SS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 Sbg. SS
§ 32 Sbg. SS