§ 32 Sbg. SS § 32

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Verband übt die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes aus. Der Verband ist befugt, die Schischulen, Snowboardschulen, Schibegleiter, Snowboardbegleiter und Lehrkräfte auf das Erfüllen der notwendigen Vorkehrungen in Bezug auf die Sicherheit, die Leistung Erster Hilfe und die Betreuung bei Unfällen und ferner in Bezug auf die Ausübung ihrer Tätigkeit im Interesse des Tourismus sowie der Förderung des Schi(Snowboard)sports zu überprüfen. Weiters ist der Verband befugt, die Schi(Snowboard)schulen in spezifisch sportmethodischer und -technischer sowie organisatorischer Hinsicht zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind binnen angemessener, vom Verband festzusetzender Frist zu beheben. Die Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Lehrkräfte, Schibegleiter und Snowboardbegleiter haben dem Verband die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Bericht zusammenzufassen und den überprüften Personen bekanntzugeben. Die Überprüfung kann mit einer Kontrolle gemäß § 32 Abs 2 ff verbunden und von den dafür vorgesehenen Kontrollorganen durchgeführt werden. Soweit im Rahmen dieser Aufgaben Rechtsakte gesetzt werden, die unmittelbar Rechte oder Pflichten für Personen begründen, die dem Verband nicht angehören (§ 28 Abs 1), erfolgt ihre Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich des Verbandes.

(2) Zur Unterstützung seiner Überwachung, insbesondere zur Kontrolle von Schischulen, Snowboardschulen, Schibegleiter und Snowboardbegleiter, zur Kontrolle von Vereinsschi(snowboard)kursen, von Kursen der Schi(Snowboard)schulen aus anderen Bundesländern oder anderen Staaten sowie zur Kontrolle von in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit Schiunterricht erteilenden Personen in Bezug auf die Einhaltung der für ihre Tätigkeit im Land Salzburg geltenden Vorschriften dieses Gesetzes hat sich der Verband geeigneter, besonders geschulter Kontrollorgane zu bedienen. Die Kontrollorgane haben dem Verband Bericht über die jeweils durchgeführten Kontrollen zu erstatten. Werden im Rahmen der Kontrolltätigkeit Mängel festgestellt, hat der Verband zur Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist aufzufordern. Abs 1 letzter Satz ist anzuwenden. Im Fall des Verdachts von Verwaltungsübertretungen hat der Verband Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(3) Die Kontrollorgane sind vom Vorsitzenden des Verbandes in dessen übertragenem Wirkungsbereich zu bestellen, wobei ihrer Bestellung eine Unterweisung in die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse, insbesondere dieses Gesetzes, ihnen zukommenden Aufgaben sowie in die mit ihrem Amt verbundenen Rechte und Pflichten voranzugehen hat. Im Übrigen sind auf die Kontrollorgane §§ 2 Abs 1 und 2, 5 und 6 Abs 1 des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kontrollorgane in Ausübung ihres Amtes an die Weisungen des Verbandes gebunden sind und einen Dienstausweis des Verbandes erhalten.

(4) Die Kontrollorgane sind unbeschadet der ihnen nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz) zukommenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt,

1.

Personen, die im Verdacht stehen, eine in den Aufgabenbereich der Organe fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen;

2.

von allen in- und ausländischen Schi(Snowboard)schulleitern, Schi(Snowboard)schullehrern und Lehrkräften von Vereins- oder anderen Schi(Snowboard)kursen sowie von Schibegleitern oder Snowboardbegleitern die Erteilung von Auskünften, das Vorweisen von Dokumenten und jede sonstige Hilfestellung zu verlangen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist.

3.

gegenüber Personen, die auf frischer Tat bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz betreten werden, im Interesse der Sicherheit und des Schutzes der zu betreuenden Gruppe ohne vorausgehendes Verfahren mit sofortiger Wirkung die Einstellung der Tätigkeit zu verfügen. Das einschreitende Kontrollorgan hat die Gruppe sicher unter Verwendung entsprechender Aufstiegshilfen oder, soweit dies auf Grund des Standortes der Gruppe nicht in Betracht kommt, über dafür geeignete Abfahrten ins Tal zu geleiten;

4.

von Personen, die auf frischer Tat bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn

a)

der Betretene dem Kontrollorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;

b)

begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde;

c)

die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte; oder

d)

die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Leistet der Betretene in den Fällen der lit c oder d die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Kontrollorgan verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören, insbesondere Sportgeräte (Schier, Snowboard), deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Dabei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Über die Einhebung der vorläufigen Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen. Sie wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird, die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wird. Der Verfall ist auszusprechen, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Die §§ 17 und 37 Abs 4 letzter Satz VStG gelten sinngemäß;

5.

Personen, die auf frischer Tat bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde festzunehmen, wenn

a)

die Voraussetzungen nach Z 4 lit a oder b vorliegen und der Betretene keine vorläufige Sicherheit erlegt oder

b)

der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Jeder Festgenommene ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. § 36 VStG gilt sinngemäß.

(5) Die von Abs 4 Z 1 bis 5 erfassten Personen haben den Aufforderungen der Kontrollorgane nach diesen Bestimmungen nachzukommen.

In Kraft seit 19.11.2015 bis 31.12.9999
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