§ 26 Sbg. SS § 26

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Schibegleiter-Bewilligung erlischt durch den gegenüber der LandesregierungSchischulbehörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Bewilligungsinhabers sowie durch Entziehung.

(2) Die Schischulbehörde hat die Schibegleiter-Bewilligung ist von Amts wegen oder auf Antrag des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes oder des Salzburger Bergsportführerverbandes von der Landesregierung zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber

a)

eine der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (§ 22 Abs 2) nicht mehr erfüllt;

b)

während einer Wintersaison die Bewilligung nicht ausübt;

c)

die Bewilligung so ausübt, daß Interessen des Tourismus, der Sicherheit des Schilaufs oder schisportliche Belange grob geschädigt werden;

d)

wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

(3) Bewilligungsinhaber, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben der LandesregierungSchischulbehörde jährlich ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Eignung vorzulegen.

(4) Im Entziehungsverfahren ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des Standortes des Schibegleiters sowie dem Salzburger Bergsportführerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 31.12.2013 bis 30.11.2018

(1) Die Schibegleiter-Bewilligung erlischt durch den gegenüber der LandesregierungSchischulbehörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Bewilligungsinhabers sowie durch Entziehung.

(2) Die Schischulbehörde hat die Schibegleiter-Bewilligung ist von Amts wegen oder auf Antrag des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes oder des Salzburger Bergsportführerverbandes von der Landesregierung zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber

a)

eine der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (§ 22 Abs 2) nicht mehr erfüllt;

b)

während einer Wintersaison die Bewilligung nicht ausübt;

c)

die Bewilligung so ausübt, daß Interessen des Tourismus, der Sicherheit des Schilaufs oder schisportliche Belange grob geschädigt werden;

d)

wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.

(3) Bewilligungsinhaber, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben der LandesregierungSchischulbehörde jährlich ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Eignung vorzulegen.

(4) Im Entziehungsverfahren ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des Standortes des Schibegleiters sowie dem Salzburger Bergsportführerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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