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VerfügungenKann in Notstandsfällen
Kann im Falle eines Notstandes derdringenden Fällen ein Beschluß des zuständigen KollegialorganesKollegialorgans nicht ohne SchadenNachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht mehr rechtzeitig herbeigeführtabgewartet werden, so kann der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Verfügungen selbst treffen und die hiefür unvermeidlichen Ausgaben verfügen. Hiebei ist vorher dem Magistratsdirektor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bürgermeister hat unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten. Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, so sind die Maßnahmen, soweit dies möglich ist, rückgängig zu machen.
VerfügungenKann in Notstandsfällen
Kann im Falle eines Notstandes derdringenden Fällen ein Beschluß des zuständigen KollegialorganesKollegialorgans nicht ohne SchadenNachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht mehr rechtzeitig herbeigeführtabgewartet werden, so kann der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Verfügungen selbst treffen und die hiefür unvermeidlichen Ausgaben verfügen. Hiebei ist vorher dem Magistratsdirektor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bürgermeister hat unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten. Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, so sind die Maßnahmen, soweit dies möglich ist, rückgängig zu machen.