§ 36 Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Entscheidung über alle Personalmaßnahmen im Einzelfall, durch die die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berührt wird, mit Ausnahme der im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen und Verfügungen, kommt, soweit im Folgenden oder sonst gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dem Bürgermeister zu.
  2. (2)Absatz 2Der Stadtsenat ist zur Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten berufen:
    1. a)Litera adie Bestellung, Abberufung und Versetzung von Abteilungsvorständen, Amtsleitern, sowie von Leitern der städtischen Unternehmungen;
    2. b)Litera bdie Bestellung und Abberufung der Beisitzer in der Allgemeinen Berufungskommission (§ 31 Abs 2);die Bestellung und Abberufung der Beisitzer in der Allgemeinen Berufungskommission (Paragraph 31, Absatz 2,);
    3. c)Litera cdie Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen;
    4. d)Litera ddie Begründung und Kündigung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen von Bediensteten der allgemeinen Verwaltung ab dem Einkommensband 15 oder in der Form von Sonderverträgen;
    5. e)Litera edie Bestellung der Leitung von Kindergärten;
    6. f)Litera fden Verzicht auf das Kündigungsrecht bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen;
    7. g)Litera gdie Bestellung von Führungskräften, die den Modellfunktionen Führung IIIA oder IIIB zugeordnet sind;
    8. h)Litera hdie Bestellung und Abberufung des Direktor-Stellvertreters sowie jener Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof Prüftätigkeiten ausführen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt auf Vorschlag des Stadtrechnungshofdirektors.
  3. (3)Absatz 3Dem Gemeinderat obliegt die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung
    1. a)Litera ades Magistratsdirektors (§ 32 Abs 3) unddes Magistratsdirektors (Paragraph 32, Absatz 3,) und
    2. b)Litera bdes Stadtrechnungshofdirektors (§ 33 Abs 3).des Stadtrechnungshofdirektors (Paragraph 33, Absatz 3,).
    Für die Bestellung und die Abberufung ist jeweils ein Vorschlag des Stadtsenates erforderlich.
  4. (4)Absatz 4Die Bestellung des Magistratsdirektors, des Stadtrechnunghofdirektors sowie des Direktor-Stellvertreters und der Abteilungsvorstände erfolgt jeweils befristet auf fünf Jahre. Wenn der Stadtsenat nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer entscheidet,
    1. a)Litera adass bei Abteilungsvorständen keine Verlängerung der Bestellungsdauer erfolgt, oder
    2. b)Litera bdass im Fall des Magistratsdirektors und des Stadtrechnungshofdirektors dem Gemeinderat eine andere Person zur Bestellung vorgeschlagen wird,
    verlängert sich diese Bestellungsdauer jeweils um weitere fünf Jahre. Solche Verlängerungen der Bestellungsdauer können mehrmals nacheinander erfolgen. Beschlussfassungen nach lit a oder b müssen im Stadtsenat einstimmig erfolgen und sind dem betroffenen Bediensteten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.verlängert sich diese Bestellungsdauer jeweils um weitere fünf Jahre. Solche Verlängerungen der Bestellungsdauer können mehrmals nacheinander erfolgen. Beschlussfassungen nach Litera a, oder b müssen im Stadtsenat einstimmig erfolgen und sind dem betroffenen Bediensteten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Endet der Zeitraum einer befristeten Bestellung ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand bzw bleibt bei Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis aufrecht, ist bei der Zuweisung neuer Aufgaben (§ 39 MagBeG) nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:Endet der Zeitraum einer befristeten Bestellung ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand bzw bleibt bei Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis aufrecht, ist bei der Zuweisung neuer Aufgaben (Paragraph 39, MagBeG) nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:
    1. 1.Ziffer einsEndet die Bestellung eines Magistratsdirektors, hat die Entlohnung der neuen Verwendung zumindest der eines Abteilungsvorstandes zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Endet die Bestellung eines Abteilungsvorstandes oder eines Stadtrechnungshofdirektors und hat mit diesen Personen bereits vor der Bestellung ein Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg bestanden, hat die Entlohnung der neuen Verwendung zumindest jener der vor der Bestellung innegehabten Verwendung zu entsprechen.
    3. 3.Ziffer 3In den nicht von Z 1 oder 2 umfassten Fällen ist § 39 MagBeG ohne weitere Maßgaben anzuwenden.In den nicht von Ziffer eins, oder 2 umfassten Fällen ist Paragraph 39, MagBeG ohne weitere Maßgaben anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Der Magistratsdirektor, der Stadtrechnungshofdirektor, der Direktor-Stellvertreter, die Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof Prüftätigkeiten ausüben, und die Abteilungsvorstände können von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie diese Funktion insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben. Auf die allfällige Betrauung mit neuen Aufgaben findet § 39 MagBeG Anwendung.Der Magistratsdirektor, der Stadtrechnungshofdirektor, der Direktor-Stellvertreter, die Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof Prüftätigkeiten ausüben, und die Abteilungsvorstände können von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie diese Funktion insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben. Auf die allfällige Betrauung mit neuen Aufgaben findet Paragraph 39, MagBeG Anwendung.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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