§ 17 Sbg. SR 1966 § 17

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Magistratsdirektor nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil.

(2) Der Vorsitzende kann andere Bedienstete der Stadt für bestimmte Tagesordnungspunkte der Sitzung des Gemeinderates beiziehen, sonstige sachkundige Personen jedoch nur mit Zustimmung des Gemeinderates. Der Vorsitzende hat solche Personen beizuziehen, wenn es der Gemeinderat beschließt.

In Kraft seit 16.07.1966 bis 31.12.9999
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