§ 9 Sbg. SR 1966 § 9

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Im besonderen haben die Mitglieder des Gemeinderates die Verpflichtung, bei den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen sie angehören, anwesend zu sein. Sind sie verhindert, so haben sie die Gründe dem zuständigen Vorsitzenden bekanntzugeben. Bei einer voraussichtlich mindestens zwei Monate dauernden Verhinderung ist eine Beurlaubung erforderlich, die der Bürgermeister erteilt; in diesem Falle tritt für die Urlaubsdauer ein Ersatzmitglied in den Gemeinderat ein.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntwerdenden Umstände verpflichtet, soweit die vertrauliche Behandlung vorgeschrieben oder nach Lage des Falles geboten ist. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dauert auch nach Beendigung der Mitgliedschaft zum Gemeinderat fort. Von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit kann der Gemeinderat, in dringenden Fällen der Bürgermeister, befreien.

In Kraft seit 16.07.1966 bis 31.12.9999
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