§ 8 Sbg. SR 1966 § 8

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ein einzelnes Mitglied des Gemeinderates scheidet, abgesehen vom Fall des Ablebens oder des freiwilligen Verzichtes, aus dem Amte, wenn

1.

seine Wahl für ungültig erklärt wird;

2.

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

3.

es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;

4.

es durch drei Monate den Eintritt in den Gemeinderat schuldhaft verzögert;

5.

es ununterbrochen durch drei Monate ungerechtfertigt den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse fernbleibt auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei (Wählergruppe).

(2) Der Verlust des Mandates in einem der Fälle des Abs. 1 Z 1 bis 5 wird durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf einen vom Gemeinderat beschlossenen Antrag ausgesprochen (Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes). Der freiwillige Verzicht ist schriftlich zu Handen des Vorsitzenden der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften eingerichteten Gemeindewahlbehörde zu erklären.

(3) An die Stelle eines endgültig ausscheidenden Mitgliedes tritt das nach den Bestimmungen der Wahlordnung berufene Ersatzmitglied.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auch auf die Ersatzmitglieder Anwendung.

In Kraft seit 03.04.1980 bis 31.12.9999
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