§ 12 Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Gemeinderat wird durch den Bürgermeister einberufen. Die Einberufung ist allen Mitgliedern gemäß § 11a mindestens eine Woche vor Beginn der Gemeinderatssitzung, in außergewöhnlichen Fällen aber mindestens 48 Stunden vorher zu übermitteln. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern mindestens 48 Stunden vor Beginn der Gemeinderatssitzung zu übermitteln (§ 11a) und entsprechend zu verlautbaren.

(2) Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderates wird vom Bürgermeister festgesetzt; er hat vorher die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte zur beabsichtigten Tagesordnung anzuhören. Wird hiegegen von einem Mitglied des Gemeinderates Einspruch erhoben, so entscheidet ohne vorherige Wechselrede der Gemeinderat.

(3) Mindestens alle zwei Monate hat eine Sitzung des Gemeinderates stattzufinden. Außerdem ist der Gemeinderat binnen acht Tagen auf einen Tag innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag auf Einberufung unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes, der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehört, stellt.

In Kraft seit 01.03.2020 bis 31.12.9999
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