§ 14 Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Bei Störungen kann der Vorsitzende, nach vorausgegangener, fruchtloser Ermahnung zur Ordnung, störende Zuhörer durch die hiefür zuständigen Organe aus dem Saal entfernen lassen. Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.

(1a) Öffentliche Sitzungen des Gemeinderates werden zeitgleich im Internet übertragen und über einen Datenspeicher auch für spätere Aufrufe bereitgehalten.

(2) Aus besonderen Gründen kann die Einberufung des Gemeinderates auch zu nichtöffentlichen Sitzungen erfolgen oder vom Gemeinderat die Verhandlung einzelner Gegenstände in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

(2a) Bei der Behandlung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

(3) Wenn an Sitzungen des Gemeinderates gehörlose Personen teilnehmen, die eine Übersetzung in Gebärdensprache wünschen, ist durch Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers für eine solche Übersetzung zu sorgen. Gehörlose Personen, die an einer öffentlichen Sitzung zur Gänze oder zu bestimmten Tagesordnungspunkten teilnehmen wollen und die Übersetzung in Gebärdensprache wünschen, haben dies spätestens am dritten Tag vor der Sitzung der Gemeinderatskanzlei bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.03.2020 bis 31.12.9999
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