§ 20a Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsZur Bewältigung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Schulung ihrer Mitglieder erhalten die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Stadt. Die Unterstützung (Fraktionsförderung) besteht aus einem Sockelbetrag für jede Fraktion und einem Steigerungsbetrag je Mitglied der Fraktion.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag der Fraktion gebührt ein von ihr zahlen- oder prozentmäßig zu bestimmender Teilbetrag der Fraktionsförderung an Stelle der Fraktion einer im Gemeinderat vertretenen politischen Partei (Parteienförderung). Die näheren Bestimmungen zur Antragstellung sind vom Gemeinderat durch Verordnung zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der gesamten jährlichen Fraktions- und Parteienförderung wird durch den Gemeinderat für die Dauer seiner Amtsperiode in der konstituierenden Sitzung bestimmt. Gleichzeitig ist die Höhe des Sockelbetrags festzulegen, wobei zwischen Fraktionen, deren Mitglieder einen Klub bilden, und anderen Fraktionen unterschieden werden kann. Der Steigerungsbetrag ergibt sich durch Teilung der Differenz zwischen dem für die Fraktionsförderung vorgesehenen Gesamtbetrag und der Summe der den Fraktionen zustehenden Sockelbeträge durch die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.
  4. (4)Absatz 4Die Fraktions- und Parteienförderung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für den der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates folgenden Monat und letztmalig für den Monat, in den die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates fällt. Die Fälligkeit der Fraktions- und Parteienförderung ist vom Gemeinderat selbstständig zu regeln. Die Fraktions- und Parteienförderung ist von Amts wegen zu berechnen und an die von der Fraktion bzw von der politischen Partei namhaft gemachte Person auszuzahlen.
  5. (5)Absatz 5Die widmungsgemäße Verwendung der Fraktions- und Parteienförderung unterliegt der Prüfung durch das Kontrollamt. Zu diesem Zweck haben die Fraktionen und jene Parteien, die gemäß Abs 2 Förderungsmittel erhalten haben, die Belege für die Verwendung der Fraktions- und Parteienförderung im vergangenen Kalenderjahr bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt dem Kontrollamt vorzulegen. Eigenbelege ohne Empfangsbestätigung sind nur bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Gesamtbetrag für Bagatellausgaben zulässig, wenn die Nichtbeibringung einer Empfangsbestätigung begründet ist. Das Kontrollamt hat dem Gemeinderat über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten. Der Bericht ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.Die widmungsgemäße Verwendung der Fraktions- und Parteienförderung unterliegt der Prüfung durch das Kontrollamt. Zu diesem Zweck haben die Fraktionen und jene Parteien, die gemäß Absatz 2, Förderungsmittel erhalten haben, die Belege für die Verwendung der Fraktions- und Parteienförderung im vergangenen Kalenderjahr bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt dem Kontrollamt vorzulegen. Eigenbelege ohne Empfangsbestätigung sind nur bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Gesamtbetrag für Bagatellausgaben zulässig, wenn die Nichtbeibringung einer Empfangsbestätigung begründet ist. Das Kontrollamt hat dem Gemeinderat über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten. Der Bericht ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
  6. (6)Absatz 6Wurden nach den Feststellungen des Kontrollamtes
    1. a)Litera akeine Belege oder nur Belege über einen Teil der erhaltenen Fraktions- und Parteienförderung vorgelegt, ausgenommen der vom Gemeinderat bestimmte Gesamtbetrag für Bagatellausgaben, oder
    2. b)Litera bdie erhaltenen Förderungsmittel auf Grund der vorgelegten Belege nicht widmungsgemäß verwendet,
    sind die jeweiligen Beträge von der betreffenden Fraktion bzw Partei zurückzuerstatten. Erforderlichenfalls sind die zurückzuerstattenden Beträge vom Gemeinderat vorzuschreiben. Wenn die Rückerstattung nicht auf andere Weise erfolgt, sind nachfolgend fällig werdende Förderungsbeträge soweit und solange zu kürzen, bis keine zurückzuerstattenden Beträge mehr offen sind. Nach Neukonstituierung des Gemeinderates offene Beträge sind von den Förderungsbeträgen abzuziehen, die der Fraktion oder Partei zustehen, die bei der vorangegangenen Wahl als wahlwerbende Gruppe, abgesehen vom Listenführer, dieselbe Parteibezeichnung verwendet hat oder der mehr als ein Viertel der Mitglieder der Fraktion, die die zurückzuerstattende Fraktionsförderung erhalten hat, angehören. Anderenfalls sind die offenen Beträge von den Mitgliedern der ehemaligen Fraktion zurückzuerstatten.
In Kraft seit 08.05.2024 bis 31.12.9999
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