§ 23 Sbg. SR 1966 § 23

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte haben vor Antritt ihres Amtes vor dem versammelten Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes ein Gelöbnis abzulegen.

(2) Die Angelobung erfolgt nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 unter Einschaltung der Worte “auch in meiner Eigenschaft als Bürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter, Stadtrat)” in die Gelöbnisformel.

(3) Mit der Angelobung gilt das Amt als angetreten.

In Kraft seit 16.07.1966 bis 31.12.9999
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