(1) Ein Mitglied des Gemeinderates hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten den Sitzungssaal zu verlassen:
1. | in Sachen, an denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs 1a) oder eine von ihm vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind; | |||||||||
2. | in Sachen, in denen die die Funktion eines Mitglieds des Gemeinderates ausübende Person als Bevollmächtigte einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist; | |||||||||
3. | in Sachen, in denen aus sonstigen wichtigen Gründen seine volle Unbefangenheit in Zweifel gezogen werden kann. |
(1a) Angehörige im Sinne des Abs 1 Z 1 sind:
1. | die Ehegattin oder der Ehegatte; | |||||||||
2. | die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, | |||||||||
3. | die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, | |||||||||
4. | die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder, | |||||||||
5. | Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie | |||||||||
6. | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner. |
Die Bestimmung der Z 3 über die Befangenheit bei Verschwägerung gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner sinngemäß. Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
(2) Ist der Gemeinderat infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ist für den betreffenden Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen.
(3) Die Rückwirkung einer Maßnahme, die die Mitglieder des Gemeinderates überhaupt oder Interessen- oder Berufsgruppen oder die Bewohner einzelner Stadtteile betrifft, auf die Interessen des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes bildet für sich allein keinen Befangenheitsgrund. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hiedurch nicht berührt.
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