§ 10 Sbg. SR 1966 § 10

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen sie als Mitglieder angehören, zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. Sie sind weiter berechtigt, auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Stadtsenates oder von Ausschüssen, welchen sie nicht als Mitglieder angehören, als Zuhörer teilzunehmen.

(2) In allen Angelegenheiten der Gemeinde sind sie befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden darf. Sie sind jedoch in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auch befugt, von diesen Einsichtnahme in einzelne Verwaltungsakte zu begehren. Einem solchen Begehren ist nachzukommen, wenn nicht wichtige Gründe hiegegen sprechen; eine Ablehnung ist zu begründen. Akten über Verwaltungsangelegenheiten, die im einzelnen Fall Abgaben, Entgelte, Tarife u. dgl. zum Gegenstand haben, die städtischen Bediensteten betreffende Akten sowie Unterlagen über Personen in städtischen Anstalten sind von der Einsichtnahme ausgenommen. Soweit die Einsichtnahme gewährt wird, können vom Gemeinderatsmitglied im Magistrat auch Ablichtungen über die eingesehenen Akten zum Zweck seiner Vorbereitung auf einen bestimmten Tagesordnungspunkt der nächsten Sitzung des Gemeinderates angefertigt werden.

(3) Bei Ausübung ihres Mandates sind sie an keinen Auftrag gebunden.

(4) Anträge im Gemeinderat, die bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates nicht abschließend erledigt worden sind, gelten mit Ablauf der Amtsperiode als nicht gestellt.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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