(1) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte dürfen während der Dauer ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, daß es der Gemeinderat genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wird, gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.
(2) Die von Abs. 1 erfaßten Personen haben die weitere Ausübung ihres Berufes mit Erwerbsabsicht innerhalb von einem Monat nach Amtsantritt dem Gemeinderat anzuzeigen. Während ihrer Amtstätigkeit dürfen die von Abs. 1 erfaßten Personen eine Berufsausübung mit Erwerbsabsicht nur mit Genehmigung des Gemeinderates aufnehmen.
(3) Auf Ersuchen kann der Gemeinderat die Ausübung des angezeigten Berufes im Hinblick auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung ausnahmsweise genehmigen. Hierüber ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst davon betroffen ist, sein Stellvertreter hat den Beschluß dem betreffenden Mitglied des Stadtratskollegiums mitzuteilen.
(4) Wurde die Genehmigung nicht erteilt, ist das betreffende Mitglied des Stadtratskollegiums gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, daß diesem entsprochen wurde. Der Bürgermeister oder wenn er selbst vom Beschluß betroffen ist, sein Stellvertreter hat dem Gemeinderat nach Ablauf dieser Frist in der Angelegenheit zu berichten.
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