§ 11 Sbg. SR 1966 § 11

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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