§ 20b Sbg. SR 1966 § 20b

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Spenden (§ 2 Z 5 Parteiengesetz 2012, BGBl I Nr 56) an eine im Gemeinderat vertretene Fraktion sind von dieser unter Angabe der Namen und Anschriften der Spender sowie der gespendeten Beträge in eine Liste (Spendenliste) aufzunehmen, wenn der Gesamtbetrag der Spenden einer Person in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) mindestens 500 € beträgt. Die Spendenliste ist dem Kontrollamt bis zu dem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt zu übermitteln. Das Kontrollamt hat die Spendenlisten über die Homepage der Stadt Salzburg im Internet zu veröffentlichen.

(2) Dem Kontrollamt obliegt die Überprüfung der Spendenlisten auf Vollständigkeit. Das Kontrollamt hat dem Gemeinderat nach Anhörung der Fraktion davon Mitteilung zu machen, dass es festgestellt hat, dass Spenden entgegen Abs 1 nicht in eine Spendenliste aufgenommen worden sind. Die Mitteilung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3) Auf Grund der Mitteilung nach Abs 2 vermindert sich die der Fraktion nach § 20a zu leistende Förderung um das Doppelte des Betrages der entgegen Abs 1 nicht in die Spendenliste aufgenommenen Spenden. Im Wiederholungsfall während einer Funktionsperiode des Gemeinderates vermindert sich die Fraktionsförderung nach § 20a um das Dreifache der jeweiligen Beträge. Über Verlangen der Fraktion hat der Gemeinderat über die Verminderung der Fraktionsförderung mit Bescheid zu entscheiden.

In Kraft seit 01.03.2014 bis 31.12.9999
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