Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2025
(1)Absatz einsSpenden (§ 2 Z 5 Parteiengesetz 2012, BGBl I Nr 56) an eine im Gemeinderat vertretene Fraktion sind von dieser unter Angabe der Namen und Anschriften der Spender sowie der gespendeten Beträge in eine Liste (Spendenliste) aufzunehmen, wenn der Gesamtbetrag der Spenden einer Person in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) mindestens 500 € beträgt. Die Spendenliste ist dem Stadtrechnungshof bis zu dem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt zu übermitteln. Der Stadtrechnungshof hat die Spendenlisten über die Homepage der Stadt Salzburg im Internet zu veröffentlichen.Spenden (Paragraph 2, Ziffer 5, Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 56) an eine im Gemeinderat vertretene Fraktion sind von dieser unter Angabe der Namen und Anschriften der Spender sowie der gespendeten Beträge in eine Liste (Spendenliste) aufzunehmen, wenn der Gesamtbetrag der Spenden einer Person in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) mindestens 500 € beträgt. Die Spendenliste ist dem Stadtrechnungshof bis zu dem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt zu übermitteln. Der Stadtrechnungshof hat die Spendenlisten über die Homepage der Stadt Salzburg im Internet zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Dem Stadtrechnungshof obliegt die Überprüfung der Spendenlisten auf Vollständigkeit. Der Stadtrechnungshof hat dem Gemeinderat nach Anhörung der Fraktion davon Mitteilung zu machen, dass er festgestellt hat, dass Spenden entgegen Abs 1 nicht in eine Spendenliste aufgenommen worden sind. Die Mitteilung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.Dem Stadtrechnungshof obliegt die Überprüfung der Spendenlisten auf Vollständigkeit. Der Stadtrechnungshof hat dem Gemeinderat nach Anhörung der Fraktion davon Mitteilung zu machen, dass er festgestellt hat, dass Spenden entgegen Absatz eins, nicht in eine Spendenliste aufgenommen worden sind. Die Mitteilung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3)Absatz 3Auf Grund der Mitteilung nach Abs 2 vermindert sich die der Fraktion nach § 20a zu leistende Förderung um das Doppelte des Betrages der entgegen Abs 1 nicht in die Spendenliste aufgenommenen Spenden. Im Wiederholungsfall während einer Funktionsperiode des Gemeinderates vermindert sich die Fraktionsförderung nach § 20a um das Dreifache der jeweiligen Beträge. Über Verlangen der Fraktion hat der Gemeinderat über die Verminderung der Fraktionsförderung mit Bescheid zu entscheiden.Auf Grund der Mitteilung nach Absatz 2, vermindert sich die der Fraktion nach Paragraph 20 a, zu leistende Förderung um das Doppelte des Betrages der entgegen Absatz eins, nicht in die Spendenliste aufgenommenen Spenden. Im Wiederholungsfall während einer Funktionsperiode des Gemeinderates vermindert sich die Fraktionsförderung nach Paragraph 20 a, um das Dreifache der jeweiligen Beträge. Über Verlangen der Fraktion hat der Gemeinderat über die Verminderung der Fraktionsförderung mit Bescheid zu entscheiden.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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