§ 6 Sbg. SR 1966 § 6

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates, die unverzüglich nach rechtskräftig gewordener Neuwahl stattzufinden hat, wird vom bisherigen Bürgermeister oder seinem berufenen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat mit dem Beisatz zu erfolgen, daß jene Mitglieder, welche ohne Entschuldigungsgrund der Sitzung nicht beiwohnen, ihr Mandat verlieren.

(2) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung hat die Ablegung des Gelöbnisses (Angelobung) der neugewählten Mitglieder des Gemeinderates zu enthalten; sie soll auch die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser vom Gemeinderat gewählt wird, und der weiteren Mitglieder des Stadtsenates enthalten.

(3) Das Gelöbnis, das die Mitglieder abzulegen haben, lautet: “Ich gelobe, die Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht zu wahren und das Wohl der Stadt Salzburg nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.” Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Das gleiche Gelöbnis hat ein Ersatzmitglied zu Beginn der ersten Sitzung des Gemeinderates, zu der es einberufen wird, abzulegen.

(4) Der von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählte Bürgermeister eröffnet die Sitzung und hat sein Gelöbnis (§ 23) als erster abzulegen. Wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, legt das jeweils an Jahren älteste der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates (Altersvorsitzender) als erster sein Gelöbnis vor dem versammelten Gemeinderat ab; in diesem Fall führt der Altersvorsitzende den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung und allenfalls weiteren Sitzungen des Gemeinderates bis zum Amtsantritt des neuen Bürgermeisters. Die übrigen Mitglieder des Gemeinderates leisten hierauf ihr Gelöbnis in die Hand des Vorsitzenden.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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