§ 45 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Ersatzansprüche nach den §§ 43 bis 44aund 44 sind von der Behörde längstens innerhalb von drei, bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen; im Fall des § 44a reicht dafür die Beurkundung des im § 46 Abs. 2 vorgesehenen Vergleiches. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden. Ersatzansprüche, die gemäß § 8 Abs. 4 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(2) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen vorbehaltlich § 44a nicht zum Ersatz herangezogen werden.

(3) Sozialhilfeempfänger sowie unterhaltspflichtige Eltern und Kinder dürfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht zum Ersatz herangezogen werden. Durch diesen Zeitraum wird der Lauf der Verjährungsfrist nach Abs. 1 gehemmt.

(4) Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen sowie Geschenknehmern bzw Erwerbern darf die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt der Angehörigen sowie des Lebensgefährten nicht gefährden.

(5) Die Verwertung eines gemäß § 8 Abs. 4 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Sozialhilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Kinder, oder Eltern oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht gefährdet wird.

(6) Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen den Nachlaß ist das Verlassenschaftsgericht von der Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 17.07.2020

In Kraft vom 01.06.2011 bis 17.07.2020

(1) Die Ersatzansprüche nach den §§ 43 bis 44aund 44 sind von der Behörde längstens innerhalb von drei, bei der Hilfegewährung nach § 17 längstens innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, geltend zu machen; im Fall des § 44a reicht dafür die Beurkundung des im § 46 Abs. 2 vorgesehenen Vergleiches. Der Fristenlauf wird durch die Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG unterbrochen; im Übrigen sind auf die Hemmung und Unterbrechung der Frist die Bestimmungen der §§ 1494 bis 1497 ABGB sinngemäß anzuwenden. Ersatzansprüche, die gemäß § 8 Abs. 4 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(2) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen vorbehaltlich § 44a nicht zum Ersatz herangezogen werden.

(3) Sozialhilfeempfänger sowie unterhaltspflichtige Eltern und Kinder dürfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht zum Ersatz herangezogen werden. Durch diesen Zeitraum wird der Lauf der Verjährungsfrist nach Abs. 1 gehemmt.

(4) Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen sowie Geschenknehmern bzw Erwerbern darf die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt der Angehörigen sowie des Lebensgefährten nicht gefährden.

(5) Die Verwertung eines gemäß § 8 Abs. 4 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Sozialhilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Kinder, oder Eltern oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht gefährdet wird.

(6) Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen den Nachlaß ist das Verlassenschaftsgericht von der Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu verständigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten