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(2) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen vorbehaltlich § 44a nicht zum Ersatz herangezogen werden.
(3) Sozialhilfeempfänger sowie unterhaltspflichtige Eltern und Kinder dürfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht zum Ersatz herangezogen werden. Durch diesen Zeitraum wird der Lauf der Verjährungsfrist nach Abs. 1 gehemmt.
(4) Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen sowie Geschenknehmern bzw Erwerbern darf die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt der Angehörigen sowie des Lebensgefährten nicht gefährden.
(5) Die Verwertung eines gemäß § 8 Abs. 4 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Sozialhilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Kinder, oder Eltern oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht gefährdet wird.
(6) Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen den Nachlaß ist das Verlassenschaftsgericht von der Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu verständigen.
(2) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen vorbehaltlich § 44a nicht zum Ersatz herangezogen werden.
(3) Sozialhilfeempfänger sowie unterhaltspflichtige Eltern und Kinder dürfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht zum Ersatz herangezogen werden. Durch diesen Zeitraum wird der Lauf der Verjährungsfrist nach Abs. 1 gehemmt.
(4) Die Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber unterhaltspflichtigen Personen sowie Geschenknehmern bzw Erwerbern darf die wirtschaftliche Existenz der Ersatzpflichtigen und den Unterhalt der Angehörigen sowie des Lebensgefährten nicht gefährden.
(5) Die Verwertung eines gemäß § 8 Abs. 4 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Sozialhilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Kinder, oder Eltern oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht gefährdet wird.
(6) Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen den Nachlaß ist das Verlassenschaftsgericht von der Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu verständigen.