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Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger und seinen Erben (§ 43), und von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), zu ersetzen.Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger (Paragraph 43,) und bestimmten Geschenknehmernvon unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44aParagraph 44,), zu ersetzen.
Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger und seinen Erben (§ 43), und von unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44), zu ersetzen.Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Sozialhilfeempfänger (Paragraph 43,) und bestimmten Geschenknehmernvon unterhaltspflichtigen Angehörigen und Dritten, gegen die der Empfänger Rechtsansprüche hat (§ 44aParagraph 44,), zu ersetzen.