Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.
(3) Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (§ 15 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz). Die stationäre Behandlung wird durch einen Pauschalbetrag abgegolten, den das Land an diesen Fonds leistet (§ 5 Abs. 3 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.
(3) Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (§ 15 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz). Die stationäre Behandlung wird durch einen Pauschalbetrag abgegolten, den das Land an diesen Fonds leistet (§ 5 Abs. 3 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).