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(1) Die Krankenhilfe umfaßt:
1. | Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung; | |||||||||
2. | Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz; | |||||||||
3. | Untersuchung, Behandlung, Unterbringen und Pflege in Krankenanstalten; | |||||||||
4. | Krankentransport. | |||||||||
Sie kann durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden. |
(2) Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.
(3) Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (§ 15 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz). Die stationäre Behandlung wird durch einen Pauschalbetrag abgegolten, den das Land an diesen Fonds leistet (§ 5 Abs. 3 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).
(1) Die Krankenhilfe umfaßt:
1. | Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung; | |||||||||
2. | Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz; | |||||||||
3. | Untersuchung, Behandlung, Unterbringen und Pflege in Krankenanstalten; | |||||||||
4. | Krankentransport. | |||||||||
Sie kann durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden. |
(2) Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.
(3) Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (§ 15 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz). Die stationäre Behandlung wird durch einen Pauschalbetrag abgegolten, den das Land an diesen Fonds leistet (§ 5 Abs. 3 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).