§ 14 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999
(1) Die Krankenhilfe umfaßt:

1.

Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;

2.

Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;

3.

Untersuchung, Behandlung, Unterbringen und Pflege in Krankenanstalten;

4.

Krankentransport.

(2) Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.

(3) Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (§ 15 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz). Die stationäre Behandlung wird durch einen Pauschalbetrag abgegolten, den das Land an diesen Fonds leistet (§ 5 Abs. 3 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).

  1. (1)Absatz einsDie Krankenhilfe umfaßt:
    1. 1.Ziffer einsHeilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;
    2. 2.Ziffer 2Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;
    3. 3.Ziffer 3Untersuchung, Behandlung, Unterbringen und Pflege in Krankenanstalten;
    4. 4.Ziffer 4Krankentransport.
    Sie kann durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (§ 15 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (Paragraph 15, Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.08.2010
(1) Die Krankenhilfe umfaßt:

1.

Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;

2.

Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;

3.

Untersuchung, Behandlung, Unterbringen und Pflege in Krankenanstalten;

4.

Krankentransport.

(2) Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.

(3) Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (§ 15 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz). Die stationäre Behandlung wird durch einen Pauschalbetrag abgegolten, den das Land an diesen Fonds leistet (§ 5 Abs. 3 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).

  1. (1)Absatz einsDie Krankenhilfe umfaßt:
    1. 1.Ziffer einsHeilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;
    2. 2.Ziffer 2Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;
    3. 3.Ziffer 3Untersuchung, Behandlung, Unterbringen und Pflege in Krankenanstalten;
    4. 4.Ziffer 4Krankentransport.
    Sie kann durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (§ 15 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (Paragraph 15, Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).

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