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(1) Die Parteienförderung besteht in einer jährlichen Leistung.
(2) Die erste Förderung gebührtParteienförderung ist bis längstens 1. September des Jahres zu beantragen, das dem Jahr, für das Jahr, in dem der Antrag aufdie Förderung bei der Landesregierung gestelltbegehrt wird, vorangeht. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl neu im Landtag vertretenen Partei gilt jedenfalls auch dann als im Wahljahrrechtzeitig gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.
(3) Der Jahresbetrag der Förderung ist in Vierteljahresraten jeweils zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig.
(4) Die Förderung ist in sinngemäßer Anwendung des § 2 an die Landtagspartei oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu leisten.
(1) Die Parteienförderung besteht in einer jährlichen Leistung.
(2) Die erste Förderung gebührtParteienförderung ist bis längstens 1. September des Jahres zu beantragen, das dem Jahr, für das Jahr, in dem der Antrag aufdie Förderung bei der Landesregierung gestelltbegehrt wird, vorangeht. Der Antrag einer auf Grund einer Landtagswahl neu im Landtag vertretenen Partei gilt jedenfalls auch dann als im Wahljahrrechtzeitig gestellt, wenn er binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einlangt.
(3) Der Jahresbetrag der Förderung ist in Vierteljahresraten jeweils zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig.
(4) Die Förderung ist in sinngemäßer Anwendung des § 2 an die Landtagspartei oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu leisten.