§ 18 Sbg. LWFG

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.9999

V. Abschnitt

Durchführung und Schlußbestimmungen

Durchführung

§ 18

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt,

a)

Verordnungen und Richtlinien zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes zu erlassen;

b)

die Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben und sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft oder der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft entsprechend deren gesetzlichen Wirkungsbereichen oder überbetrieblichen Vereinigungen aller Art zu übertragen.

(2) Die nach § 15 Abs. 2 eingerichtete Kommission hat bei der Erlassung der Richtlinien gemäß Abs. 1 lit. a mitzuwirken.

Stand vor dem 31.08.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.08.1993

V. Abschnitt

Durchführung und Schlußbestimmungen

Durchführung

§ 18

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt,

a)

Verordnungen und Richtlinien zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes zu erlassen;

b)

die Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben und sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft oder der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft entsprechend deren gesetzlichen Wirkungsbereichen oder überbetrieblichen Vereinigungen aller Art zu übertragen.

(2) Die nach § 15 Abs. 2 eingerichtete Kommission hat bei der Erlassung der Richtlinien gemäß Abs. 1 lit. a mitzuwirken.

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