Beschlußfähigkeit
(1) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Landeslehrer erforderlich.
(2) Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
(3) Die Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Landeslehrer.
(4) Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Landeslehrer beschlußfähig ist.
(5) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Landeslehrer stimmberechtigt.
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