§ 1 Sbg. LPG

Sbg. LPG - Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Abschnitt I

 

Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse

 

Einberufung der Sitzungen

 

§ 1

 

(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse einschließlich der Wahlausschüsse) für die Landeslehrer und Landesvertragslehrer (§ 1 Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung, LGBl. Nr. 80/1967, i. d.g.F.) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen, daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 24 Stunden vor der Sitzung erhalten.

(2) Die Sitzungen der Personalvertretungsausschüsse sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Personalvertretungsausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters oder im Falle der Säumigkeit sind die Sitzungen von dem jeweils an Lebensjahren ältesten Mitglied einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Ein Personalvertretungsausschuß kann ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist auch mündlich (telephonisch) einberufen werden, wenn dieser Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten.

In Kraft seit 27.05.1976 bis 31.12.9999
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