(1) Verboten ist das Halten von Tieren - einschließlich der Kulturen von Kleinlebewesen - , die Pflanzenschädlinge oder Erreger von Pflanzenkrankheiten sind und in gemäßigten Klimaten gebaute Nutz- oder Zierpflanzen und deren Erzeugnisse befallen, im Inland selbst aber noch nicht vorkommen oder gegen deren weitere Verschleppung im Inland gesetzliche Bestimmungen bestehen.
(2) Keinesfalls bezieht sich dieses Verbot auf die mit der Erforschung solcher Krankheiten und Schädlinge betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder.
(3) Weitere Ausnahmen von diesem Verbot können von der Landesregierung auf Grund eines einverständlichen Gutachtens der Pflanzenschutzstelle und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz erteilt werden, wenn
a) | die Notwendigkeit des Haltens der in Abs. 1 genannten Pflanzenschädlinge und Erreger von Pflanzenkrankheiten nachgewiesen ist, | |||||||||
b) | die Person des Bewerbers vertrauenswürdig ist und | |||||||||
c) | alle notwendigen Sicherungen gegen eine Verschleppung dieser Pflanzenschädlinge oder Erreger von Pflanzenkrankheiten gegeben sind. | |||||||||
Der Bundesanstalt für Pflanzenschutz obliegt die Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen. Die Kontrolle hat mindestens einmal im Jahre zu erfolgen. |
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