(1) Betriebe, die zu Handelszwecken Saat- oder Pflanzgut erzeugen oder Bestände von Pflanzgut, Sämereien, organischen Düngemitteln oder Erde für Handelszwecke lagern, sind zu überwachen. Dieser Überwachung unterliegen ferner auch Räume, die nicht zu derartigen Betrieben gehören, in denen solche Güter lediglich gelagert oder verarbeitet werden, sowie Märkte, auf denen sie gehandelt werden.
(2) Die Überwachung obliegt in der Regel der Landwirtschaftskammer und den von dieser beauftragten Fachorganen. Der Bundesanstalt für Pflanzenschutz bleibt es jedoch nach vorher gepflogenem Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer vorbehalten, die Überwachung bestimmter Betriebe, Räume oder Märkte durch ihre eigenen Fachorgane besorgen zu lassen.
(3) Zum Zwecke der Durchführung dieser Überwachung hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, auf welche Art und zu welchen Zeitpunkten die im Abs. 1 genannten Betriebe, Räume und Märkte anzumelden, welche Berichte während der Betriebsführung bzw. über die Benützung der Räume oder anläßlich der Abhaltung der Märkte regelmäßig oder fallweise zu erstatten sind, auf welche Weise die Überwachung zu erfolgen hat und deren Kosten zu bemessen und zu ersetzen sind.
(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Salzburg und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz durch Verordnung zu bestimmen, welche Anträge die Überwachungsorgane zu stellen haben und welche Maßnahmen sie bei Gefahr im Verzug zur Verhütung der Verschleppung dieser Krankheiten oder Schädlinge bis zur Erlassung eines Bescheides der zuständigen Verwaltungsbehörde zu treffen haben.
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