(1) Die in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Personen sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie an ihnen gehörigen, ihrer Verfügung unterliegenden oder sonst ihrer Aufsicht anvertrauten Pflanzen, Pflanzenteilen oder -erzeugnissen den Befall durch Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge feststellen, die jeweils durch Kundmachung der Landesregierung namentlich aufgezählt werden oder Anzeichen wahrnehmen, die erfahrungsgemäß oder nach einer allfällig bekanntgemachten Belehrung auf den Befall durch diese Krankheiten oder Schädlinge hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen. Die gleiche Anzeigepflicht obliegt den Fachorganen landwirtschaftlicher Landesanstalten und landwirtschaftlicher Schulen, den Organen der öffentlichen Sicherheit und Marktpolizei sowie den beeideten Feldschutzorganen. Die Kundmachung der anzeigepflichtigen Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge erfolgt über Antrag der Landwirtschaftskammer, die ihrerseits das Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Pflanzenschutz herzustellen hat.
(2) Zum Zwecke der Verhütung der Verschleppungsgefahr kann die Landesregierung außerdem die gemäß § 16 unter Überwachung stehenden Betriebe zur Anzeige auch noch anderer als der gemäß Abs. 1 kundgemachten Krankheiten und Schädlinge verpflichten.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Anzeigen sind dem Bürgermeister einer Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrgenommen werden, zu erstatten.
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