(1) Dieses Gesetz hat den Schutz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen sowie ihrer Erzeugnisse gegen Pflanzenkrankheiten und tierische oder pflanzliche Schädlinge einschließlich Unkräuter zum Gegenstand. Ausgenommen hiervon ist der Schutz vor Schädigungen durch alle jagdbaren Tiere. Maßnahmen aus dem Titel des Pflanzenschutzes gegen nicht jagdbare Tiere dürfen nur insofern durchgeführt werden, als sie nach den zum Schutz dieser Tiere bestehenden Bestimmungen zulässig sind.
(2) Der Schutz forstlicher Kulturen wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in den Forstgesetzen geregelt.
(3) Unter Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes wird die Anwendung solcher Mittel und Verfahren verstanden, die zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen oder zur Vorbeugung gegen das Auftreten derselben dienen.
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