Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Salzburg und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz im Verordnungswege die Überwachung des Verkehrs mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb des Bundeslandes Salzburg regeln, wenn eine solche Maßnahme im Interesse des Pflanzenschutzes notwendig erscheint, um die Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen innerhalb des Bundeslandes Salzburg selbst oder aus anderen Bundesländern nach Salzburg oder von Salzburg in bisher befallsfreie Bundesgebiet zu verhindern.
0 Kommentare zu § 17 Sbg. KPSG