(1) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, daß die in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen.
(2) Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen hat der Bürgermeister, soferne er sie durch eine im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksbauernkammer unverzüglich vorzunehmende Überprüfung bestätigt findet, ungesäumt durch die Bezirksbauernkammer an die Bezirksverwaltungsbehörde - gegebenenfalls unter Stellung geeigneter Anträge - weiterzuleiten.
(3) Erscheinen jedoch zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr Notmaßnahmen unaufschiebbar, hat der Bürgermeister nach Anhörung der Bezirksbauernkammer, die von ihm als notwendig erachteten Anordnungen (§ 11) sofort zu treffen. Über die getroffenen Verfügungen hat der Bürgermeister unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten.
(4) In der Stadt Salzburg hat der Stadtmagistrat über an ihn gelangte, das Auftreten von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen betreffende Mitteilungen und Anzeigen die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes zu treffen (§ 11 Abs. 3).
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