(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die behördlich angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen, wenn sie mit ihrer Ausführung selbst beauftragt werden, durchzuführen, andernfalls jedoch zu unterstützen und zu überwachen.
(2) Die Gemeinden können durch die Landesregierung verpflichtet werden, zur Überwachung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen für die erforderliche Zeit einen oder mehrere Aufseher zu bestellen, deren Entlohnung, wenn eine solche gefordert wird, aus Gemeindemitteln zu erfolgen hat.
(3) Die aus behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen in einer Gemeinde erwachsenden Kosten hat die Gemeinde nötigenfalls vorschußweise aufzubringen und sie mangels anderweitiger Vereinbarungen nach dem auf Grund des § 2 Abs. 3, sich ergebenden Verhältnis auf die in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Personen aufzuteilen und von diesen einzuheben. Rückständige Beiträge werden von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege hereingebracht.
(4) Unterläßt ein Verpflichteter die Ausführung vorgeschriebener Pflanzenschutzmaßnahmen oder die ihm obliegende Beistellung von Arbeitskräften, so hat der Bürgermeister die Arbeiten durchführen zu lassen und die hiefür notwendigen Arbeitskräfte aufzunehmen, gegebenenfalls auf Kosten des schuldhaft Säumigen; die hiedurch erwachsenden Kosten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege eingebracht.
(5) Kommt eine Gemeinde den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soferne es sich jedoch um die Landeshauptstadt Salzburg handelt, die Landesregierung die erforderlichen Leistungen auf Kosten der Gemeinde zu veranlassen.
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