(1) Die den Eigentümern gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1, obliegenden Pflichten gelten in gleicher Weise auch für die Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 finden ferner auf Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bevorrätigen oder damit Handel treiben, jene des § 2 Abs. 1, auch auf bloße Inhaber oder Verwahrer von Pflanzen oder Pflanzenteilen Anwendung.
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