Proben von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die von Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, dürfen nur derart verpackt zur Versendung gelangen, daß ein Ausstreuen des Inhaltes der Sendung während des Transportes sicher vermieden wird.
In Kraft seit 01.10.1949 bis 31.12.9999
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