(1) Die Handhabung dieses Gesetzes steht nach Maßgabe der in den einzelnen Bestimmungen bezeichneten Zuständigkeit dem Bürgermeister, dem Gemeinderate, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Amt der Landesregierung zu.
(2) Soferne es sich um fachliche Fragen handelt, haben hiebei die Bürgermeister und Gemeinderäte nach Anhörung der zuständigen Bezirksbauernkammer, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer vorzugehen. Die Landwirtschaftskammer hat gegebenenfalls das Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien herzustellen.
(3) Die Fachorgane landwirtschaftlicher Landesanstalten und landwirtschaftlicher Landeslehranstalten, die Organe der öffentlichen Sicherheit einschließlich der beeideten Feldschutzorgane und jener der Marktpolizei haben die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich ihrer zum Zwecke einer allgemeinen Überwachung der Kulturen vom Standpunkte des Pflanzenschutzes und zur Berichterstattung über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen sowie über die dadurch verursachten Schäden zu bedienen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden sowie das Amt der Landesregierung sind befugt, zum Zwecke der Feststellung des Auftretens von Krankheiten und Schädlingen die erforderlichen Proben von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in einem zur Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaß ohne Entgelt ziehen zu lassen. Den mit der Probeentnahme betrauten Personen ist von der entsendenden Behörde eine schriftliche Bescheinigung über den erteilten Auftrag auszuhändigen.
(5) Das Recht der Probeentnahme steht ferner, ohne daß es hiezu eines behördlichen Auftrages bedarf, den ordnungsgemäß ausgewiesenen Organen der Landwirtschaftskammer für Salzburg sowie der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien jederzeit zu.
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