(1) Dieses Gesetz hat den Schutz der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen sowie ihrer Erzeugnisse gegen Pflanzenkrankheiten und tierische oder pflanzliche Schädlinge einschließlich Unkräuter zum Gegenstand. Ausgenommen hiervon ist der Schutz vor Schädigungen durch alle jagdbaren Tiere. Maßnahmen aus dem Titel des Pflanzenschutzes gegen nicht jagdbare Tiere dürfen nur insofern durchgeführt werden, als sie nach den zum Schutz dieser Tiere bestehenden Bestimmungen zulässig sind.
(2) Der Schutz forstlicher Kulturen wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in den Forstgesetzen geregelt.
(3) Unter Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes wird die Anwendung solcher Mittel und Verfahren verstanden, die zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen oder zur Vorbeugung gegen das Auftreten derselben dienen.
(1) Alle Eigentümer von Grundstücken, Baulichkeiten und Beförderungsmitteln haben, insofern ihnen durch dieses Gesetz nicht noch andere Verpflichtungen auferlegt werden,
a) | kultivierte und unkultivierte Grundstücke sowie die auf ihnen wachsenden oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile, ferner Baulichkeiten und die in ihnen gezogenen oder abgelagerten Pflanzen und Pflanzenteile tunlichst frei von Krankheiten und Schädlingen zu halten und diese rechtzeitig und wirksam zu bekämpfen, soweit die Bekämpfung durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist; | |||||||||
b) | bei amtlichen Erhebungen wahrheitsgemäß jede erforderliche Auskunft über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen sowie über belangreiche Begleitumstände zu erteilen; | |||||||||
c) | Wahrnehmungen über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen, die die Kulturen offensichtlich erheblich schädigen oder in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen, dem Bürgermeister auch dann, wenn hinsichtlich dieser Krankheiten und Schädlinge eine Anzeigepflicht auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes nicht besteht, unverzüglich anzuzeigen; | |||||||||
d) | das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Beförderungsmittel zum Zwecke amtlicher Erhebungen und Kontrollen im Interesse des Pflanzenschutzes oder behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen sowie zur amtlichen Entnahme von Pflanzenproben, Erdproben u. dgl. für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung nach vorhergehender Verständigung zu dulden; | |||||||||
e) | die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen nach vorhergehender Verständigung zu dulden oder über behördliche Anordnung selbst sachgemäß vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. |
(2) Alle Eigentümer von Grundstücken und Baulichkeiten haben ferner
a) | im Falle der behördlichen Anordnung gemeinsam durchgeführter Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) sich an diesen entsprechend dem Umfang ihrer darin einbezogenen Grundstücke und Baulichkeiten zu beteiligen, erforderlichenfalls über Aufforderung eine entsprechende Anzahl von Arbeitskräften beizustellen und den Anweisungen der mit der Leitung solcher Pflanzenschutzmaßnahmen betrauten Personen oder Stellen Folge zu leisten; | |||||||||
b) | die Kosten, die aus der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsen, zu tragen, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; zu diesen Kosten gehören auch jene für behördlich angeordnete Desinfektionen von Beförderungsmitteln, mit denen der Transportunternehmer nicht belastet werden darf. |
(3) Das Maß der Verpflichtungen der Grundeigentümer bei behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen (§ 13) richtet sich im allgemeinen nach der Größe ihrer in die Maßnahme einbezogenen Grundflächen; wenn die Verschiedenheit der Grundstücke oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann das Maß der Verpflichtungen auch nach dem Wert der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bemessen werden. Die Bemessung obliegt, soweit sie nicht schon durch die die gemeinsame Maßnahme anordnende Behörde erfolgte, dem Gemeinderat, der vor seiner Beschlußfassung die Bezirksbauernkammer und die in der Gemeinde bestehenden, auf Grund des § 29 des Landwirtschaftskammergesetzes anerkannten Obst- und Gemüsebauvereine zu hören hat.
(1) Für Eigentümer von Waldgrundstücken gelten die Verpflichtungen des § 2 nur hinsichtlich vereinzelt stehender kleiner Waldparzellen und der Ränder von größeren Waldungen und Schlagflächen, die an landwirtschaftliche oder gärtnerische Kulturen angrenzen. Die Eigentümer solcher Waldgrundstücke können jedoch zur Tragung eines Anteiles der Kosten behördlich angeordneter gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen nur dann herangezogen werden, wenn sie diese auf ihren Gründen nicht auf eigene Kosten durchführen.
(2) Einer behördlichen Entscheidung über das Maß der Verpflichtungen der Eigentümer von Waldgrundstücken ist das Sachverständigengutachten des Bezirksforsttechnikers und der Bezirksbauernkammer zugrunde zu legen. Diese haben insbesonders auch zu beurteilen, wie weit der Begriff "Rand" im Einzelfall auszudehnen ist.
(1) Die den Eigentümern gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1, obliegenden Pflichten gelten in gleicher Weise auch für die Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 finden ferner auf Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse bevorrätigen oder damit Handel treiben, jene des § 2 Abs. 1, auch auf bloße Inhaber oder Verwahrer von Pflanzen oder Pflanzenteilen Anwendung.
(1) Soweit Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundstücken, in Baulichkeiten oder an Beförderungsmitteln, die nicht der Pflanzenproduktion dienen, notwendig sind, ist auf deren Zweckbestimmung Rücksicht zu nehmen.
(2) Insbesondere sind daher bei der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
a) | in Einzugsgebieten von Quellen, insbesondere von Heilquellen, in Quellenschutzgebieten im Bereiche von Trinkwasserversorgungsanlagen, von Heil-, Pflege-, Kranken- und Fürsorgeanstalten aller Art, von Kuranlagen der Kurorte und anderen öffentlichen Parkanlagen, von Friedhöfen und den zu derartigen Grundstücken oder Baulichkeiten gehörigen Anlagen, wie Wiesen, Gärten, Dämmen, Gräben u. dgl., die von den Gesundheitsämtern mit Rücksicht auf die besondere Verwendung solcher Anlagen vom gesundheitlichen Standpunkte zu treffenden oder getroffenen Anordnungen; | |||||||||
b) | in Naturschutzgebieten und in der näheren Umgebung von Naturdenkmälern die in der betreffenden Verordnung enthaltenen Bestimmungen; | |||||||||
c) | auf Bahngrund oder Bahnanlagen, auf Schiffahrtsanlagen, auf Flugplätzen sowie auf öffentlichem Straßengrund und den dazugehörigen Anlagen, wie Dämmen, Gräben u. dgl., die der Wahrung der Regelmäßigkeit, Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs dienenden Vorschriften; das Betreten von Bahnanlagen, Flugplätzen und Schiffahrtsanlagen zum Zwecke amtlicher Erhebungen oder Entnahme von Pflanzenproben ist daher auch den sonst hiezu befugten Personen nur unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen gestattet. |
(3) Weiters ist zum Schutz der Bienen bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
1. | Die Anwendung von bienenschädlichen Mitteln auf blühende Kulturpflanzen ist verboten. | |||||||||
2. | Bei der Behandlung von Pflanzen mit bienenschädlichen Mitteln ist darauf zu achten, daß blühende Unter- oder Zwischenkulturen von den Mitteln nicht getroffen werden. | |||||||||
3. | Pflanzen, die in einem Abstand bis zu 30 m von Bienenstöcken stehen, dürfen auch kurz vor und kurz nach der Blüte nur außerhalb der Flugzeit der Bienen mit bienenschädlichen Mitteln behandelt werden. | |||||||||
4. | Großbekämpfungen von Pflanzenschädlingen, z. B. vom Flugzeug aus oder unter massiertem Einsatz zahlreicher Motorgeräte, dürfen nur nach Verständigung der Eigentümer von Bienenstöcken, die innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet stehen, durchgeführt werden, damit entsprechende Vorkehrungen zum Schutze der Bienen getroffen werden können. |
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1 gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 Z. 1 können von der Landesregierung nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes bewilligt werden, wenn die Anwendung von bienenschädlichen Mitteln auf blühende Pflanzen zur Verhinderung größerer volkswirtschaftlicher Schäden bei der Bekämpfung besonderer Kulturpflanzenschädlinge unvermeidbar ist.
(1) Im Rahmen des gemäß § 6 des Pflanzenschutzgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, für das gesamte Bundesgebiet bestellten amtlichen Pflanzenschutzdienstes wird zur Durchführung des Pflanzenschutzes im Bundesland Salzburg und zur sachverständigen Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes die Landwirtschaftskammer als Pflanzenschutzstelle bestimmt. Sie hat sich hiebei im allgemeinen der Mitwirkung der auf Grund des § 29 des Landwirtschaftskammergesetzes anerkannten Obst- und Gemüsebauvereine zu bedienen.
(2) Die Verwaltungsbehörden haben bei Erhebungen, Untersuchungen und zur Durchführung gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen von größerem Umfang oder größerer Wichtigkeit die Mitwirkung der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Anspruch zu nehmen.
(1) Die Gemeinden haben darüber zu wachen, daß die in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Personen ihren Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen.
(2) Mitteilungen und Anzeigen über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen hat der Bürgermeister, soferne er sie durch eine im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksbauernkammer unverzüglich vorzunehmende Überprüfung bestätigt findet, ungesäumt durch die Bezirksbauernkammer an die Bezirksverwaltungsbehörde - gegebenenfalls unter Stellung geeigneter Anträge - weiterzuleiten.
(3) Erscheinen jedoch zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr Notmaßnahmen unaufschiebbar, hat der Bürgermeister nach Anhörung der Bezirksbauernkammer, die von ihm als notwendig erachteten Anordnungen (§ 11) sofort zu treffen. Über die getroffenen Verfügungen hat der Bürgermeister unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten.
(4) In der Stadt Salzburg hat der Stadtmagistrat über an ihn gelangte, das Auftreten von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen betreffende Mitteilungen und Anzeigen die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes zu treffen (§ 11 Abs. 3).
(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, die behördlich angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen, wenn sie mit ihrer Ausführung selbst beauftragt werden, durchzuführen, andernfalls jedoch zu unterstützen und zu überwachen.
(2) Die Gemeinden können durch die Landesregierung verpflichtet werden, zur Überwachung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen für die erforderliche Zeit einen oder mehrere Aufseher zu bestellen, deren Entlohnung, wenn eine solche gefordert wird, aus Gemeindemitteln zu erfolgen hat.
(3) Die aus behördlich angeordneten gemeinsamen Pflanzenschutzmaßnahmen in einer Gemeinde erwachsenden Kosten hat die Gemeinde nötigenfalls vorschußweise aufzubringen und sie mangels anderweitiger Vereinbarungen nach dem auf Grund des § 2 Abs. 3, sich ergebenden Verhältnis auf die in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Personen aufzuteilen und von diesen einzuheben. Rückständige Beiträge werden von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege hereingebracht.
(4) Unterläßt ein Verpflichteter die Ausführung vorgeschriebener Pflanzenschutzmaßnahmen oder die ihm obliegende Beistellung von Arbeitskräften, so hat der Bürgermeister die Arbeiten durchführen zu lassen und die hiefür notwendigen Arbeitskräfte aufzunehmen, gegebenenfalls auf Kosten des schuldhaft Säumigen; die hiedurch erwachsenden Kosten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege eingebracht.
(5) Kommt eine Gemeinde den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soferne es sich jedoch um die Landeshauptstadt Salzburg handelt, die Landesregierung die erforderlichen Leistungen auf Kosten der Gemeinde zu veranlassen.
Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer (§ 6) und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen solche Krankheiten und Schädlinge,
a) | deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete verhindert werden soll, | |||||||||
b) | denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist und | |||||||||
c) | denen beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und die durch einfach und billig durchzuführende Maßnahmen wirksam bekämpft werden können, | |||||||||
für das ganze Land oder einzelne eindeutig abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturzweige allgemein oder für bestimmte Personenkreise verbindlich vorschreiben. |
(1) Verboten ist das Halten von Tieren - einschließlich der Kulturen von Kleinlebewesen - , die Pflanzenschädlinge oder Erreger von Pflanzenkrankheiten sind und in gemäßigten Klimaten gebaute Nutz- oder Zierpflanzen und deren Erzeugnisse befallen, im Inland selbst aber noch nicht vorkommen oder gegen deren weitere Verschleppung im Inland gesetzliche Bestimmungen bestehen.
(2) Keinesfalls bezieht sich dieses Verbot auf die mit der Erforschung solcher Krankheiten und Schädlinge betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder.
(3) Weitere Ausnahmen von diesem Verbot können von der Landesregierung auf Grund eines einverständlichen Gutachtens der Pflanzenschutzstelle und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz erteilt werden, wenn
a) | die Notwendigkeit des Haltens der in Abs. 1 genannten Pflanzenschädlinge und Erreger von Pflanzenkrankheiten nachgewiesen ist, | |||||||||
b) | die Person des Bewerbers vertrauenswürdig ist und | |||||||||
c) | alle notwendigen Sicherungen gegen eine Verschleppung dieser Pflanzenschädlinge oder Erreger von Pflanzenkrankheiten gegeben sind. | |||||||||
Der Bundesanstalt für Pflanzenschutz obliegt die Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen. Die Kontrolle hat mindestens einmal im Jahre zu erfolgen. |
(1) Ist das Auftreten einer Krankheit oder eines Schädlings, durch die eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der Kulturen und deren Erzeugnisse zu gewärtigen ist, einwandfrei festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die zur Verhütung der weiteren Verbreitung der Krankheit oder des Schädlings erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Zu diesem Zwecke kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen nicht bereits im Verordnungswege gemäß § 9 vorgeschrieben ist, unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Verhältnisse die Anordnung oder das Verbot der Anwendung bestimmter Verfahren und Mittel erlassen, und zwar:
1. | die Anwendung bestimmter chemischer oder mechanischer Mittel und Verfahren; | |||||||||
2. | die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden; | |||||||||
3. | das Verbot des Anbaues einzelner Pflanzensorten oder Pflanzenarten. Unter das Verbot fallen nicht die wissenschaftlichen Anbauversuche der damit betrauten Versuchs- und Forschungsanstalten des Bundes und der Länder und sonstiger berufener Forschungsanstalten; | |||||||||
4. | die Beschränkung der Nutzung und des Betretens von mit Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlingen befallenen, befallsverdächtigen oder befallsgefährdeten Grundstücken; | |||||||||
5. | soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die Verhängung der Verkehrssperre über bestimmte Grundstücke, Lagerräume oder landwirtschaftliche Betriebe mit der Wirkung, daß unbeschadet der amtlichen Entnahme von Untersuchungsproben, die Ausbringung aller Pflanzen, Pflanzenteile und sonstigen Gegenstände, die erfahrungsgemäß Träger der Krankheit oder des Schädlings sein können, verboten oder nur unter jeweils festzusetzenden Bedingungen gestattet ist; | |||||||||
6. | soweit es ein wirksamer Pflanzenschutz erfordert, die unschädliche Verwertung oder - falls eine solche nicht möglich ist - die Vernichtung befallener oder krankheitsverdächtiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstiger Gegenstände, die Träger besonders gefährlicher Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge sind, und die Vernichtung oder unschädliche Verwertung gesunder Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse; | |||||||||
7. | die Verwendung oder den Schutz von Tieren oder Kleinlebewesen, die für den Pflanzenschutz nützlich sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen; | |||||||||
8. | die Erhaltung oder Wiederherstellung der erforderlichen Lebensbedingungen für nützliche Tiere und Kleinlebewesen als wesentliches Vorbeugungsmittel gegen den Befall von Kulturpflanzen durch tierische Schädlinge; | |||||||||
9. | die Heranziehung der Bevölkerung der von Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlingen befallenen Gebiete zur sofortigen Durchführung besonders dringender Pflanzenschutzmaßnahmen (z. B. zum Aufsuchen, Aufsammeln und Vertilgen von Kartoffelkäfern, Heuschrecken usw.) im unbedingt notwendigen Ausmaß. |
(3) Vor Erlassung einer Verfügung gemäß den Bestimmungen des Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls das Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer (§ 6) zu pflegen. Vor Erlassung einer Verfügung gemäß Abs. 2 Z. 5 und 6 kann die Bezirksverwaltungsbehörde (der Magistrat), wenn sie es für erforderlich erachtet und die sofort zu verständigende Bezirksbauernkammer binnen 24 Stunden eine Einwendung nicht erhebt, die entsprechenden einstweiligen Verfügungen auf Grund des § 8 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes treffen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jede von ihr gemäß § 11 Abs. 2 Z. 5, verhängte Verkehrssperre und ihre Aufhebung in der Gemeinde des Befalles und in den Nachbargemeinden ortsüblich verlautbaren zu lassen und der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben. In der Stadt Salzburg hat der Stadtmagistrat die von ihm gemäß der vorerwähnten Gesetzesstelle verhängte Verkehrssperre und deren Aufhebung im Stadtgebiet ortsüblich zu verlautbaren und der für die Nachbargemeinden zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die Landesregierung kann nach gepflogenem Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer (§ 6), soferne es zum Schutze der Kulturen weiterer Gebiete geboten erscheint, mit Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein Gebiet nach Rotten, Dorfschaften, Katastralgemeinden, Ortsgemeinden, Flüssen, Straßen, Tälern usw. abgrenzen und mit der im § 11 Abs. 2 Z. 5 angeführten Wirkung unter Sperre legen; den Umfang eines solchen Sperrgebietes und die Aufhebung der Sperrverfügung ist in allen Gemeinden des Landes Salzburg durch die Landesregierung ortsüblich verlautbaren zu lassen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 getroffenen Sperrverfügungen sind von der Landesregierung der Landwirtschaftskammer (§ 6) zur Kenntnis zu bringen.
(1) Wenn mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit einer Krankheit oder eines Schädlings zum Zwecke eines wirksamen Pflanzenschutzes die planmäßige und gleichzeitige Durchführung gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Landwirtschaftskammer die entsprechenden Maßnahmen im Sinne der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 unter Festlegung ihres örtlichen Umfanges entweder allen in Betracht kommenden in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Personen selbst oder den Gemeinden aufzutragen, eine Frist für den Beginn und die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zu bestimmen und allenfalls zur Sicherung des Erfolges einen Sachverständigen mit der Leitung zu betrauen. In der Stadt Salzburg gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
(2) Läßt es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen für geboten erscheinen, so kann die Durchführung einer solchen Aktion im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer auch geeigneten Fachorganen, Fachanstalten, landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Organisationen oder der Landwirtschaftskammer übertragen werden. Mit der Durchführung kann auch, wenn dadurch keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen, im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer eine geeignete Unternehmung vertragsmäßig unter Ausstellung der erforderlichen Vollmachten von der Bezirksverwaltungsbehörde (dem Stadtmagistrat Salzburg) betraut werden.
(3) Ergibt sich die Notwendigkeit gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen für das ganze Land oder mehrere Verwaltungsbezirke, können die im Abs. 1 und 2 angeführten Anordnungen unmittelbar von der Landesregierung über einvernehmlichen Antrag der Landwirtschaftskammer, der Bundesanstalt für Pflanzenschutz getroffen werden.
(4) Die Anordnungen gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen sind im allgemeinen nur insoweit zulässig, als ihre Durchführung in Hinsicht auf die abzuwendende Gefahr nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
(1) Die in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Personen sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie an ihnen gehörigen, ihrer Verfügung unterliegenden oder sonst ihrer Aufsicht anvertrauten Pflanzen, Pflanzenteilen oder -erzeugnissen den Befall durch Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge feststellen, die jeweils durch Kundmachung der Landesregierung namentlich aufgezählt werden oder Anzeichen wahrnehmen, die erfahrungsgemäß oder nach einer allfällig bekanntgemachten Belehrung auf den Befall durch diese Krankheiten oder Schädlinge hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen. Die gleiche Anzeigepflicht obliegt den Fachorganen landwirtschaftlicher Landesanstalten und landwirtschaftlicher Schulen, den Organen der öffentlichen Sicherheit und Marktpolizei sowie den beeideten Feldschutzorganen. Die Kundmachung der anzeigepflichtigen Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge erfolgt über Antrag der Landwirtschaftskammer, die ihrerseits das Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Pflanzenschutz herzustellen hat.
(2) Zum Zwecke der Verhütung der Verschleppungsgefahr kann die Landesregierung außerdem die gemäß § 16 unter Überwachung stehenden Betriebe zur Anzeige auch noch anderer als der gemäß Abs. 1 kundgemachten Krankheiten und Schädlinge verpflichten.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Anzeigen sind dem Bürgermeister einer Gemeinde, in der der Befall oder Anzeichen hiefür wahrgenommen werden, zu erstatten.
Proben von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die von Krankheiten oder Schädlingen befallen sind, dürfen nur derart verpackt zur Versendung gelangen, daß ein Ausstreuen des Inhaltes der Sendung während des Transportes sicher vermieden wird.
(1) Betriebe, die zu Handelszwecken Saat- oder Pflanzgut erzeugen oder Bestände von Pflanzgut, Sämereien, organischen Düngemitteln oder Erde für Handelszwecke lagern, sind zu überwachen. Dieser Überwachung unterliegen ferner auch Räume, die nicht zu derartigen Betrieben gehören, in denen solche Güter lediglich gelagert oder verarbeitet werden, sowie Märkte, auf denen sie gehandelt werden.
(2) Die Überwachung obliegt in der Regel der Landwirtschaftskammer und den von dieser beauftragten Fachorganen. Der Bundesanstalt für Pflanzenschutz bleibt es jedoch nach vorher gepflogenem Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer vorbehalten, die Überwachung bestimmter Betriebe, Räume oder Märkte durch ihre eigenen Fachorgane besorgen zu lassen.
(3) Zum Zwecke der Durchführung dieser Überwachung hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, auf welche Art und zu welchen Zeitpunkten die im Abs. 1 genannten Betriebe, Räume und Märkte anzumelden, welche Berichte während der Betriebsführung bzw. über die Benützung der Räume oder anläßlich der Abhaltung der Märkte regelmäßig oder fallweise zu erstatten sind, auf welche Weise die Überwachung zu erfolgen hat und deren Kosten zu bemessen und zu ersetzen sind.
(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Salzburg und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz durch Verordnung zu bestimmen, welche Anträge die Überwachungsorgane zu stellen haben und welche Maßnahmen sie bei Gefahr im Verzug zur Verhütung der Verschleppung dieser Krankheiten oder Schädlinge bis zur Erlassung eines Bescheides der zuständigen Verwaltungsbehörde zu treffen haben.
Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Salzburg und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz im Verordnungswege die Überwachung des Verkehrs mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen innerhalb des Bundeslandes Salzburg regeln, wenn eine solche Maßnahme im Interesse des Pflanzenschutzes notwendig erscheint, um die Verschleppung von Krankheiten und Schädlingen innerhalb des Bundeslandes Salzburg selbst oder aus anderen Bundesländern nach Salzburg oder von Salzburg in bisher befallsfreie Bundesgebiet zu verhindern.
(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, bewilligen.
(2) Insbesondere sollen Beiträge gewährt werden
a) | zur Entschädigung der durch Verfügungen im Sinne des § 11 Betroffenen; | |||||||||
b) | zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und den zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräten; | |||||||||
c) | zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, insbesondere solcher Sorten, die sich durch besondere Widerstandsfähigkeit gegen gewisse Pflanzenkrankheiten oder Pflanzenschädlinge auszeichnen; | |||||||||
d) | zu den Kosten behördlich angeordneter Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen; | |||||||||
e) | zu den Kosten, die der Landwirtschaftskammer für Salzburg bei Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes erwachsen. |
(3) Zu den bei Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten können auch die Gemeinden im Rahmen der vorhandenen Gemeindemittel durch die Landesregierung zur Beitragsleistung herangezogen werden. Bei Bemessung der Höhe dieses Beitrages muß auf den Wert der Schutzmaßnahme für die betreffende Gemeinde Rücksicht genommen werden.
(4) Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien hat die Kosten ihrer Tätigkeit dann selbst zu tragen, wenn an dieser ein vom Bund wahrzunehmendes Interesse besteht oder die mit ihr verbundenen Untersuchungen keinen bedeutenden Zeit- und Kostenaufwand erfordern und in der Bundesanstalt selbst durchgeführt werden können.
(1) Die Handhabung dieses Gesetzes steht nach Maßgabe der in den einzelnen Bestimmungen bezeichneten Zuständigkeit dem Bürgermeister, dem Gemeinderate, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Amt der Landesregierung zu.
(2) Soferne es sich um fachliche Fragen handelt, haben hiebei die Bürgermeister und Gemeinderäte nach Anhörung der zuständigen Bezirksbauernkammer, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Amt der Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer vorzugehen. Die Landwirtschaftskammer hat gegebenenfalls das Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien herzustellen.
(3) Die Fachorgane landwirtschaftlicher Landesanstalten und landwirtschaftlicher Landeslehranstalten, die Organe der öffentlichen Sicherheit einschließlich der beeideten Feldschutzorgane und jener der Marktpolizei haben die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich ihrer zum Zwecke einer allgemeinen Überwachung der Kulturen vom Standpunkte des Pflanzenschutzes und zur Berichterstattung über das Auftreten von Krankheiten und Schädlingen sowie über die dadurch verursachten Schäden zu bedienen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden sowie das Amt der Landesregierung sind befugt, zum Zwecke der Feststellung des Auftretens von Krankheiten und Schädlingen die erforderlichen Proben von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in einem zur Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaß ohne Entgelt ziehen zu lassen. Den mit der Probeentnahme betrauten Personen ist von der entsendenden Behörde eine schriftliche Bescheinigung über den erteilten Auftrag auszuhändigen.
(5) Das Recht der Probeentnahme steht ferner, ohne daß es hiezu eines behördlichen Auftrages bedarf, den ordnungsgemäß ausgewiesenen Organen der Landwirtschaftskammer für Salzburg sowie der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien jederzeit zu.
(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen, werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (dem Stadtmagistrat) mit Geld bis zu 75 € im Falle der Wiederholung und dann, wenn mit der Übertretung ein erheblicher Nachteil verbunden war, bis zu 150 € geahndet.
(2) Bei schweren, längere Zeit hindurch fortgesetzten oder wiederholten Übertretungen kann zusätzlich auf Arreststrafe von einem bis zu dreißig Tagen erkannt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
(5) Mit dem Straferkenntnis kann auch der Ersatz des offenkundig durch die strafbare Handlung verursachten Schadens auferlegt werden.
Gemäß § 18 des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 124, über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) sind alle Eingaben, Zeugnisse, Verhandlungsschriften und amtliche Ausfertigungen in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten alle im Bundesland Salzburg auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes in Geltung gestandenen Bestimmungen außer Kraft.
Gesetz vom 3. September 1949, betreffend der Kulturpflanzen
(Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz)
StF: LGBl. Nr. 43/1949
Änderung
LGBl Nr 52/1954
LGBl Nr 46/1991 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Schutz der Kulturpflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge wird in Ausführung der hierüber in dem ersten Teile des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, LGBl Nr 124 (Pflanzenschutzgesetz), enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen im Bundesland Salzburg wie folgt geregelt: