(1) Wenn mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit einer Krankheit oder eines Schädlings zum Zwecke eines wirksamen Pflanzenschutzes die planmäßige und gleichzeitige Durchführung gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Landwirtschaftskammer die entsprechenden Maßnahmen im Sinne der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 unter Festlegung ihres örtlichen Umfanges entweder allen in Betracht kommenden in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Personen selbst oder den Gemeinden aufzutragen, eine Frist für den Beginn und die Ausführung der erforderlichen Arbeiten zu bestimmen und allenfalls zur Sicherung des Erfolges einen Sachverständigen mit der Leitung zu betrauen. In der Stadt Salzburg gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
(2) Läßt es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen für geboten erscheinen, so kann die Durchführung einer solchen Aktion im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer auch geeigneten Fachorganen, Fachanstalten, landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Organisationen oder der Landwirtschaftskammer übertragen werden. Mit der Durchführung kann auch, wenn dadurch keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen, im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer eine geeignete Unternehmung vertragsmäßig unter Ausstellung der erforderlichen Vollmachten von der Bezirksverwaltungsbehörde (dem Stadtmagistrat Salzburg) betraut werden.
(3) Ergibt sich die Notwendigkeit gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen für das ganze Land oder mehrere Verwaltungsbezirke, können die im Abs. 1 und 2 angeführten Anordnungen unmittelbar von der Landesregierung über einvernehmlichen Antrag der Landwirtschaftskammer, der Bundesanstalt für Pflanzenschutz getroffen werden.
(4) Die Anordnungen gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen sind im allgemeinen nur insoweit zulässig, als ihre Durchführung in Hinsicht auf die abzuwendende Gefahr nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
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