Verantwortlichkeiten der Erziehungsberechtigten
und Aufsichtspersonen
(1) Den Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen und sonstigen Aufsichtspersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den Kindern und Jugendlichen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall erforderlich sind.
(2) Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Aufsichtspersonen haben unbeschadet der Bestimmung des Abs 1 mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen beachten.
0 Kommentare zu § 18 Sbg. JG