§ 15 Sbg. JG

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024

(1) Die Landesregierung hat eine Liste der Rechtsträger bzw der Rechtsträgerinnen von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten, die für die Teilnahme an der Namhaftmachung von vertretenden Personen in den Landes-Jugendbeirat gemäß § 11 Abs. 3 in Betracht kommen, zu führen.

(2) Die Aufnahme in die Liste erfolgt auf Ansuchen des Rechtsträgers bzw der Rechtsträgerin eines Jugendzentrums oder Jugendtreffpunktes durch die Landesregierung mit Bescheid, in diesem ist das Jugendzentrum oder der Jugendtreffpunkt zu bezeichnen. Dem Ansuchen sind alle zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 lit. b dienenden Unterlagen anzuschließen.

(3) Erfüllt eine Einrichtung eines in die Liste aufgenommenen Rechtsträgers bzw einer in die Liste aufgenommenen Rechtsträgerin nicht mehr die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste, ist der Rechtsträger bzw die Rechtsträgerin von der Landesregierung von Amts wegen aus dieser zu streichen. Im Streitfall ist hierüber durch Bescheid zu entscheiden.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Sbg. JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Sbg. JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Sbg. JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Sbg. JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Sbg. JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 Sbg. JG
§ 16 Sbg. JG