Aufgaben des Landes-Jugendbeirates
(1) Dem Landes-Jugendbeirat kommen im Rahmen seiner Beratungstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben zu:
- | die Abgabe von Stellungnahmen vor Erlassung oder Änderung der Förderungsrichtlinien gemäß § 8; | |||||||||
- | die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- oder Verordnungsentwürfen, die die Jugend im besonderen Maß berühren; | |||||||||
- | die Erstattung von Vorschlägen oder Äußerungen zur Lösung wichtiger Jugendprobleme, Verwirklichung größerer Jugendprojekte oder Festlegung bedeutender konkreter Zielsetzungen der Jugendförderung. | |||||||||
Die Landesregierung hat den Landes-Jugendbeirat mit diesen Angelegenheiten rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zu befassen. |
(2) Der Landes-Jugendbeirat kann darüber hinaus alle Angelegenheiten, die junge Menschen, Jugendorganisationen oder sonstige Einrichtungen für die Jugend betreffen, von sich aus zum Gegenstand seiner Beratungen machen, und zwar insbesondere auch zum Zweck der Information und der Koordination der Jugend oder von Einrichtungen.
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