(1) Jugendberatungs- und -informationsstellen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die die Jugend oder auch die Erziehungsberechtigten über die mit dem Heranwachsen verbundenen Probleme aufklären, informieren und bei Bedarf an andere Einrichtungen (zB Familienberatung, Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Jugendanwaltschaft) vermitteln sowie allgemeine Serviceleistungen für die Jugend anbieten. Die Aufgaben der Familien- und Erziehungsberatungsstellen werden hievon nicht berührt.
(2) In jedem Verwaltungsbezirk des Landes soll mindestens eine Jugendberatungs- bzw -informationsstelle bestehen. Diese soll so gelegen sein, dass sie für junge Menschen geographisch und räumlich leicht erreichbar ist, und eine barrierefreie Ausstattung aufweisen.
(3) Jugendberatungs- und -informationsstellen, die von anderen Rechtsträgern bzw -trägerinnen als dem Land geführt und vom Land gefördert werden, unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die hiefür notwendigen Befugnisse sind in der Vereinbarung zwischen dem Land und den jeweiligen Rechtsträgern bzw -trägerinnen festzulegen.
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