§ 4 Sbg. JG

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024

(1) Das Land Salzburg ist zur Jugendförderung als Träger von Privatrechten und zur Schaffung von Möglichkeiten der politischen Partizipation junger Menschen im Sinn des Art 5 Abs 5 L-VG verpflichtet. Für diese Zwecke sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen Erfordernisse an den Landeshaushalt und die finanziellen Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen.

(2) Das Land Salzburg erstattet den örtlichen Trägern der Jugendarbeit in den Gemeinden unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde das im Abs. 3 vorgesehene Jugendbudget im Gemeindehaushalt ausgewiesen hat, und den im § 11 angeführten Jugendorganisationen, die Mitglieder des Landes-Jugendbeirates sind, für die im § 5 angeführten Förderungsmaßnahmen wie die Durchführung von Freizeitaktionen, Ferialaktionen, Bildungsangebote und Öffentlichkeitsarbeit sowie für Infrastrukturkosten bis zu 50 % der Aufwendungen, die ihnen entstehen, jedoch höchstens den im Landeshaushalt ausgewiesenen Betrag. Grundlage und Bedingung für die Förderung ist ein schriftlicher Bericht der Gemeinde an die Landesregierung über durchgeführte oder geplante Jugendförderungsmaßnahmen.

(3) Auch die Gemeinden haben als Trägerinnen von Privatrechten Jugendförderung zu betreiben. Zu diesem Zweck sollen die Gemeinden in ihren Voranschlägen einen Gesamtbetrag (“Jugendbudget”) vorsehen, der mindestens 10 €, bei Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern 14 € je jungem Menschen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde entspricht. Als Maßnahmen sollen die Gemeinden insbesondere:

1.

dafür sorgen, dass Jugendzentren und Jugendtreffpunkte bestehen und Schulsportflächen udgl für die Jugend zugänglich sind, soweit Bedarf danach besteht;

2.

einen Kinder- und Jugendbeauftragten, der von der Jugend, die älter als 12 Jahre ist, auf längstens fünf Jahre gewählt wird, sowie eine Arbeitsgruppe für Jugendangelegenheiten, die sich aus Erwachsenen und Jugend zusammensetzt, einsetzen;

3.

Mitbestimmungsmöglichkeiten insbesondere bei jugendrelevanten Angelegenheiten schaffen, wie zB die Abhaltung von Jugendsprechtagen, Jugendgemeinderäten;

4.

die Gründung von Jugendorganisationen fördern und bestehende Jugendorganisationen bei ihren Aktivitäten unterstützen.“

Zur zielgerichteten Planung von notwendigen Förderungsmaßnahmen sollen die Gemeinden Erhebungen über die Bedürfnisse der Jugend in geeigneter Weise durchführen. Deren Ergebnisse sowie die während eines Jahres geplanten Maßnahmen sollen in einem Jugendforum oder in einer Gemeindeversammlung öffentlich erörtert werden.

(4) Auf die Gewährung einer Förderung sowie auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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