Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:
a) | jungen Menschen; | |||||||||
b) | Organisationen, denen überwiegend junge Menschen angehören (Kinder- und Jugendorganisationen); | |||||||||
c) | Organisationen und Einrichtungen, die Angebote für junge Menschen setzen und junge Menschen begleiten; | |||||||||
d) | Organisationen und Einrichtungen, die sich der Ausbildung oder Fortbildung von Jugendbetreuern bzw -betreuerinnen auf den im § 5 Abs 2 angeführten Gebieten widmen. |
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