(1) Der Landes-Jugendbeirat ist von dem bzw der Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal in einem Kalenderjahr einzuberufen. Der Beirat ist weiters einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes bei dem bzw der Vorsitzenden verlangt wird.
(2) Zu jeder Sitzung des Landes-Jugendbeirates und seiner Ausschüsse ist der Leiter bzw die Leiterin der mit den Angelegenheiten der Jugendförderung unmittelbar betrauten Dienststelle des Amtes der Landesregierung einzuladen. Zu Sitzungen des Landes-Jugendbeirates, die auch der Beratung der Landesregierung im Sinn des § 11 Abs. 1 dienen, ist auch das für die Jugendförderung und außerschulische Jugenderziehung zuständige Mitglied der Landesregierung einzuladen. Ihnen bzw den von ihnen entsendeten vertretenden Personen kommt beratende Stimme zu. Zu den Sitzungen des Landes-Jugendbeirates können fallweise Fachleute und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Der Landes-Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist und außerdem der bzw die Vorsitzende oder die den Vorsitzenden bzw die Vorsitzende stellvertretende Person und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Beschlüsse des Landes-Jugendbeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als beschlossen, welcher der Vorsitzende bzw die Vorsitzende beigetreten ist.
(4) Der Landes-Jugendbeirat gibt sich seine Geschäftsordnung mit Beschluss bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Einberufung der Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsführung, die Protokollführung udgl näher zu regeln. Sie bedarf der Bestätigung der Landesregierung.
(5) Geschäftsstelle des Landes-Jugendbeirates ist das Amt der Landesregierung. Diese unterstützt den Landes-Jugendbeirat in administrativer Hinsicht.
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