§ 2 Sbg. JG

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024

(1) Zu den sich aus § 1 ergebenden Aufgaben der Jugendförderung nach diesem Gesetz gehört auch, darauf hinzuwirken, dass in einer kinder- und familienfreundlichen Gesellschaft positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien bestehen und Diskriminierungen junger Menschen in jeder Art vermieden oder abgebaut werden.

(2) Die Jugendförderung nach diesem Gesetz hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

1.

Die Erziehungsaufgaben und -rechte der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter sind zu beachten. Diese Personen sind darin zu unterstützen, insbesondere auch durch Beratung.

2.

Eine weitestmögliche Zusammenarbeit mit anderen dafür in Betracht kommenden öffentlichen oder privaten Einrichtungen ist anzustreben.

3.

Junge Menschen sollen ihrem Entwicklungsstand entsprechend an den sie unmittelbar betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen beteiligt werden. Sie sollen hierüber rechtzeitig in geeigneter Weise möglichst umfassend informiert werden.

4.

Zur Förderung und Sicherung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen sollen diese

-

insbesondere dazu befähigt werden, ihre persönlichen und sozialen Lebensbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu erkennen, diese eigenverantwortlich zu verfolgen, ihre Interessen gemeinsam mit anderen wahrzunehmen und sich selbstständig und verantwortungsbewusst in der Gesellschaft zu verhalten; und

-

bei der Berufsfindung und beim Übergang in die Arbeitswelt unterstützt werden.

(3) Leitlinien für die Jugendarbeit sind insbesondere:

a)

gesellschaftliche Mitverantwortung durch demokratische Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens;

b)

Selbstbestimmung mit dem Ziel, sich zu eigenverantwortlichen Menschen zu entwickeln;

c)

Gleichstellung von Frauen und Männern;

d)

die über Gruppen und Generationen hinausgehende Solidarität, wie zB die Inklusion von Menschen mit Behinderung und von benachteiligten jungen Menschen;

e)

Toleranz sowie Weltoffenheit und Aufgeschlossenheit für Menschen anderer Nationalitäten, Kulturen, Weltanschauungen und Religionen, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung;

f)

Gewaltfreiheit als Mittel, im Umgang miteinander Frieden zu schaffen und zu bewahren sowie mit Konflikten verantwortungsvoll umzugehen;

g)

Schutz der Umwelt als natürliche Grundlage des Lebens;

h)

Stärkung des demokratischen Systems und des Demokratieverständnisses..

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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