(1) Maßnahmen, die nach diesem Gesetz gefördert werden sollen, dienen folgenden Zielsetzungen:
a) | der physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen; | |||||||||
b) | der Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie der Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich; | |||||||||
c) | der politischen und staatsbürgerlichen Bildung sowie der Bildung in religiös-spirituellen und weltanschaulichen Themen junger Menschen; | |||||||||
d) | der Entwicklung des sozialen Engagements junger Menschen; | |||||||||
e) | der Vorbereitung junger Menschen auf Partnerschaft und Familie; | |||||||||
f) | der Entfaltung der kreativen Kräfte junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen; | |||||||||
g) | der Bewusstseinsbildung junger Menschen zum verantwortungsvollen Gebrauch von Medien und Kommunikationstechnologien; | |||||||||
h) | einer sinnvollen Freizeitgestaltung, die den unterschiedlichen Interessen junger Menschen gerecht wird. |
(2) Gegenstand der Förderung können sein:
a) | die Errichtung, Erweiterung, Ausgestaltung, Erhaltung und Führung von Jugendberatungs- und Jugendinformationsstellen, von Jugendzentren und Jugendtreffpunkten, Jugend-, Schüler-, Lehrlings- und Studentenheimen, Jugendherbergen udgl sowie von Räumlichkeiten für Jugendorganisationen; | |||||||||
b) | die Errichtung und Führung von Gewalt-, Extremismus- oder Suchtpräventionsstellen; | |||||||||
c) | die Abhaltung von Kursen, Seminaren und anderen derartigen Veranstaltungen zu jugendrelevanten Themen; | |||||||||
d) | kulturelle Aktivitäten junger Menschen; | |||||||||
e) | die Durchführung von Jugendwandern, Jugendlagern, Ferienaktivitäten udgl; | |||||||||
f) | die Aus- und Fortbildung von Jugendbetreuern nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Jugendarbeit; | |||||||||
g) | die Herausgabe von Jugendzeitschriften, Jugendinformationen und digitale Medienauftritte; | |||||||||
h) | die Herstellung und der Verleih von Jugendfilmen, die der Jugendförderung im Sinn dieses Gesetzes dienen; | |||||||||
i) | Maßnahmen zur Unterstützung der Mobilität junger Menschen (zB Diskobusse); | |||||||||
j) | sonstige Jugendarbeit wie zB | |||||||||
- | mit behinderten, sozial oder anders benachteiligten Menschen; | |||||||||
- | auf sportlichem Gebiet mit Ausnahme des Leistungssportes; | |||||||||
- | mit besonderer Bezugnahme auf Familie, Schule oder Arbeitswelt; | |||||||||
k) | Maßnahmen grenzüberschreitender Jugendarbeit insbesondere in der Europäischen Union. |
(3) Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) | Maßnahmen der innerbetrieblichen beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung; | |||||||||
b) | Maßnahmen, die ausschließlich der Glaubensverkündigung im Rahmen des Kultus dienen; | |||||||||
c) | Maßnahmen, die ausschließlich der Mitgliederwerbung durch politische Parteien dienen; | |||||||||
d) | Veranstaltungen, die Abs. 1 oder den Grundsätzen und Leitlinien gemäß § 2 Abs. 2 und 3 widersprechen. |
(4) Eine Förderung nach diesem Gesetz hat weiters zur Voraussetzung, dass Förderungswerbende ihnen zumutbare Eigenleistungen erbringen.
(5) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen nur auf begründetes Ansuchen gewährt werden.
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