(1) Die Förderung kann erfolgen durch:
a) | Gewährung von Beiträgen (Subventionen) und Stipendien; | |||||||||
b) | Gewährung von Darlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüssen; | |||||||||
c) | organisatorische und fachliche Beratung; | |||||||||
d) | Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen; | |||||||||
e) | Bereitstellung von Kommunikations- und Vernetzungsangeboten für Jugendorganisationen und Jugendzentren; | |||||||||
f) | sonstige Mitwirkung. |
(2) Die Förderung darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die weitere Entfaltung der Tätigkeit bzw das Zustandekommen des Vorhabens erforderlich ist.
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