§ 10 Sbg. JG

Sbg. JG - Salzburger Jugendgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.11.2024

(1) Jugendzentren und Jugendtreffpunkte im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die Maßnahmen und Angebote der außerschulischen Jugendarbeit setzen.

(2) Für Jugendzentren und Jugendtreffpunkte können Förderungen gewährt werden, wenn

1.

ein Bedarf danach besteht und Initiativen interessierter Personen oder Einrichtungen zur Befriedigung dieses Bedarfes vorhanden sind;

2.

mit diesem Gesetz übereinstimmende Zielsetzungen für das Jugendzentrum oder den Jugendtreffpunkt festgelegt sind;

3.

die Trägerschaft auf ausreichende Dauer gesichert und ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet sind;

4.

sie eine entsprechende personelle und sachliche, insbesondere auch soweit möglich barrierefreie Ausstattung aufweisen;

und

5.

sie der Jugend allgemein zugänglich sind.

(3) Bei der Errichtung von Jugendzentren mit sozialpädagogischer Ausrichtung ist in Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorzugehen.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Sbg. JG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Sbg. JG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Sbg. JG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Sbg. JG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Sbg. JG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. JG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Sbg. JG
§ 11 Sbg. JG