(1) Jugendzentren und Jugendtreffpunkte im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die Maßnahmen und Angebote der außerschulischen Jugendarbeit setzen.
(2) Für Jugendzentren und Jugendtreffpunkte können Förderungen gewährt werden, wenn
1. | ein Bedarf danach besteht und Initiativen interessierter Personen oder Einrichtungen zur Befriedigung dieses Bedarfes vorhanden sind; | |||||||||
2. | mit diesem Gesetz übereinstimmende Zielsetzungen für das Jugendzentrum oder den Jugendtreffpunkt festgelegt sind; | |||||||||
3. | die Trägerschaft auf ausreichende Dauer gesichert und ein ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet sind; | |||||||||
4. | sie eine entsprechende personelle und sachliche, insbesondere auch soweit möglich barrierefreie Ausstattung aufweisen; | |||||||||
und | ||||||||||
5. | sie der Jugend allgemein zugänglich sind. |
(3) Bei der Errichtung von Jugendzentren mit sozialpädagogischer Ausrichtung ist in Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorzugehen.
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